OGH 15Ns18/94

OGH15Ns18/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Vr 206/88 des Landesgerichtes Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten vom 2.Juli 1994, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Antrag wird, soweit er sich auf das Oberlandesgericht Innsbruck (einschließlich seines Präsidenten) bezieht, nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag bezüglich des Landesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit am 19.Mai 1994 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht, AZ 35 Vr 206/88, wurde Peter P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB, der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB sowie nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 6.Juli 1994 langte beim Obersten Gerichtshof ein Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens bezüglich der beiden oben angeführten Verbrechen und des Vergehens der Untreue ein; dem Wiederaufnahmsantrag angeschlossen ist u.a. eine Strafanzeige "gegen unbekannt wegen §§ 136 Abs 2 in Verbindung mit 129 Abs 1 sowie 128 Abs 4 StGB gemäß § 58 Abs (3) 2 StGB" und eine "Mißtrauenserklärung" gegenüber den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz am Gerichtsstandort Innsbruck.

Nachdem diese Eingabe vom Obersten Gerichtshof dem Landesgericht Innsbruck zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugewiesen worden war, wurden die Akten nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag (als solcher ist die "Mißtrauenserklärung" zu verstehen) vorgelegt.

In der Begründung dieses Antrags führt Peter P***** wörtlich aus:

"Siehe eingebrachte Strafanzeige, vom 2.Juli 1994 Kopie in Anlage, welche auch die Richter der genannten Gerichtshöfe betreffen kann. Verdacht der Solidaritätsbezeigung zum Nachteil des Angeklagten, sowie daraus resultierende Anzweifelung der Unabhängigkeit".

Abgesehen davon, daß dem Ablehnungsantrag keine "Strafanzeige vom 2. Juli 1994" in Kopie (vgl ON 282 des Vr-Aktes) beigelegt wurde, bringen diese Behauptungen des Einschreiters keinen konkreten Umstand zur Darstellung, der Grund für die Annahme einer Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck bilden könnte. Denn das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß Umstände vorliegen, die den objektiven Beurteiler an der Unbefangenheit des Richters zweifeln lassen. Befangen ist, wer an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt (vgl ENr 6 und 9 zu § 72 in Mayerhofer/Rieder, StPO3). Die Ablehnung eines Richters ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva).

Eine solche Eignung kommt den vom Einschreiter vorgebrachten Gründen nicht zu, weil es sich hiebei um spekulative Pauschalverdächtigungen gegen die Richterschaft des Oberlandesgerichtes Innsbruck handelt, die jeder Substantiierung entbehren. Deshalb ist auch die Einholung von Äußerungen der Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 183 Abs 3 Geo) mit Recht unterblieben, weil schon nach dem Parteienvorbringen von solchen Stellungnahmen keine sachdienlichen Aufklärungen zu erwarten waren.

Dem Ablehnungsantrag war daher insoweit nicht Folge zu geben.

Über den das Landesgericht Innsbruck betreffenden Ablehnungsantrag wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 74 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO).

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