OGH 12Os162/94

OGH12Os162/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim Y***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E Vr 6817/94-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, der Verteidigerin Dr.Alince und der Dolmetscherin Mag.Mehringer-Celebi, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E Vr 6817/94-30, verletzt, soweit damit dem (zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilten) Ibrahim Y***** ein Strafteil von (nur) sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das bezeichnete Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Ibrahim Y***** betreffenden Ausspruch nach § 43 a Abs 3 StGB aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wird dem Angeklagten Ibrahim Y***** ein Strafteil von 7 (sieben) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem - gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E Vr 6817/94-30, wurde Ibrahim Y***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach § 129 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43 a Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, wovon ein Teil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, daß der Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Gemäß § 43 a Abs 3 StGB muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens ein Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Da vorliegend der unbedingt verhängte Teil der Strafe (rein rechnerisch) maximal drei Monate und zehn Tage betragen hätte dürfen, liegt ein Verstoß gegen die gesetzlich normierte Relation zwischen dem unbedingt zu vollziehenden und dem bedingt nachzusehenden Teil der Strafe vor.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten durch die zu geringe Höhe des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe zum Nachteil.

In Stattgebung der beim Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war mithin spruchgemäß zu entscheiden.

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