OGH 13Os182/94

OGH13Os182/9414.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mujo M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 15.Juni 1994, GZ 28 Vr 1169/93-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Jozo M***** und Mujo M***** wurden vom Geschworenengericht von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 (richtig: § 336) StPO freigesprochen, weil die Geschworenen die an sie gerichteten anklagekonform gestellten Hauptfragen:

1.) Ist Jozo M***** schuldig, mit dem abgesondert verfolgten Nikola K***** im Sommer 1991 in Linz einen Vorrat von Schießbedarf und Waffen, der nach Art und Umfang geeignet gewesen ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf aufzurüsten, angesammelt und bereitgehalten zu haben, und zwar dadurch, daß er zwei Gewehre, nämlich eine Repetierflinte "Maverick" und einen KK-Automaten-CBC ankaufte und mindestens 1.500 Stück von Mujo M***** mit dessen Waffenbesitzkarte gekaufte Faustfeuerwaffenmunition im Kaliber 9 mm para, 9 mm kurz, 7,65 mm und 6,35 mm übernahm und an Nikola K***** weiterleitete, der die Waffen und die Munition in Empfang nahm und von Linz sogleich in das bosnische Kriegsgebiet verbrachte ?

2.) Ist Mujo M***** schuldig, 1991 in Linz zur Ausführung der in Hauptfrage 1 angeführten Tat dadurch beigetragen zu haben, daß er die dort erwähnte Faustfeuerwaffenmunition mit seiner Waffenbesitzkarte Nr 179774 erwarb und sogleich an Jozo M*****, der selbst über keine waffenrechtliche Urkunde verfügte, weitergab, wobei ihm bekannt war, daß die Munition ins bosnische Kriegsgebiet verbracht wird ?,

verneint haben.

Diesen auf Grund der Verneinung der beiden vorgenannten Fragen gefällten Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer formell auf § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Rechtsmittelwerberin stellt an die Spitze ihrer Ausführung Überlegungen, von denen (angeblich) die Geschworenen bei ihrem Verdikt ausgegangen seien, unterstellt ihnen in der Folge, daß sie den Ankauf von Munition durch M***** und deren Weitergabe an M***** gar wohl angenommen hätten, und meint schließlich, die Geschworenen wären - trotz zutreffender Rechtsbelehrung - einem Rechtsirrtum unterlegen.

Solcherart gelangt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hätten (Z 11 lit a), ist anhand der getroffenen Feststellungen im Wahrspruch zu lösen, also im vorliegenden Fall, daß der angeklagte Waffen- und Munitionsankauf bzw eine Weitergabe solcher Gegenstände durch die Angeklagten nicht stattgefunden hat (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 11 a ENr 1 ff). Der Inhalt der Niederschrift des Obmanns der Geschworenen nach § 331 Abs 3 StPO, welchen die Rechtsmittelwerberin wiederholt in ihren Ausführungen einfließen läßt, kann aber niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 331 ENr 10 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 344 StPO (§ 285 a StPO iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO) zurückzuweisen.

Stichworte