OGH 2Ob7/94

OGH2Ob7/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wider die beklagten Parteien 1. Walter Johannes B*****, 2. Firma Othmar H*****, und 3. ***** Versicherungs AG, ***** alle vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 54.765,44 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 18.August 1993, GZ 21 R 309/93-29, womit aus Anlaß der Berufungen der klagenden Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Radtstadt vom 28.April 1993, GZ 2 C 26/92-19, festgestellt wurde, daß in Ansehung der zweit- und drittbeklagten Partei der Rechtsstreit seit dem 10.April 1992 unterbrochen, und das Verfahren in Ansehung der zweit- und drittbeklagten Partei ab dem 10. April 1992 sowie das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger nimmt aufgrund eines vom Erstbeklagten verschuldeten Vekehrsunfalls diesen und auch den Zweitbeklagten als Halter des vom Erstbeklagten gelenkten und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges in Anspruch. Der Erstbeklagte habe einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel vorgenommen.

Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, der eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei.

Am 10.4.1992 wurde der Konkurs über das Vermögen der zweitbeklagten Partei eröffnet. Dennoch wurde in der Folge das Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei fortgesetzt.

Das Erstgericht wies in seinem Urteil vom 17.12.1992 die Klage gegen den Erstbeklagten mangels Verschuldens zur Gänze ab und gab der Klage gegen den Zweitbeklagten und die drittbeklagte Partei mit einem Teilbetrag von S 33.176,96 statt. Es ging davon aus, daß mangels Verschuldens des Klägers und des Erstbeklagten die Schadensteilung zwischen dem Kläger einerseits und dem Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei aufgrund der höheren Betriebsgefahr des LKWs der zweitbeklagten Partei im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der zweitbeklagten Partei vorzunehmen sei.

Der Kläger bekämpfte dieses Urteil wegen unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich aller drei beklagten Parteien. Der Zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei beantragten die Abänderung dieses Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Das Berufungsgericht stellte mit dem angefochtenen Beschluß fest, daß in Ansehung der zweit- und der drittbeklagten Partei der Rechtsstreit seit dem Datum der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der zweitbeklagten Partei unterbrochen sei. Es hob das Verfahren ab diesem Zeitpunkt und das darauffolgende Urteil als nichtig auf und wies sowohl die Berufung der zweit- und drittbeklagten Partei, die dazu vom Kläger erstattete Berufungsbeantwortung, als auch die von der zweit- und drittbeklagten Partei zur Berufung des Klägers erstattete Berufungsbeantwortung zurück. Es führte dazu aus, daß durch die nach § 7 Abs 1 KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Zweitbeklagten auch das Verfahren gegenüber der drittbeklagten Partei unterbrochen sei. Die Unterbrechungswirkung erstrecke sich mangels Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei nicht auch auf den Erstbeklagten. Dieser Beschluß wurde der klagenden Partei am 15.September 1993 zugestellt.

Gegen diese Entscheidung, soweit damit auch die Unterbrechung des Rechtsstreites in Ansehung der drittbeklagten Partei festgestellt wurde, richtet sich der am 13.Oktober 1993 überreichte Rekurs des Klägers mit dem Antrag, sie insoweit aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die vom Kläger erhobene Berufung in Ansehung der erst- und drittbeklagten Partei zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

Das Rechtsmittel ist zwar nach Ablauf der 14-tägigen, aber innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist eingebracht worden. Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage - oder die Berufung - aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf berufungsgerichtliche Entscheidungen anzuwenden, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so daß sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen (Fasching IV, 410 ff, derselbe Lehrbuch2 Rz 1981; Kodek in Rechberger Komm Rz 3 zu § 519; SZ 49/25). Danach sollen berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die Prozeßführung beschneiden, anfechtbar sein (vgl EvBl 1989/60). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß der Beschluß, mit welchem das Berufungsgericht die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei feststellt, anfechtbar ist (MR 1991, 28). Ob dies auch auf den vorliegenden Fall zutrifft, kann aber dahingestellt bleiben. Die Rekursfrist beträgt nämlich nach § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage und wird nur in einem zweiseitigen Rekursverfahren auf 4 Wochen verlängert. Ein derartiges Verfahren ist nach § 521 a ZPO u.a. nur für einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorgesehen. Grund für die Einführung des zweiseitigen Rekursverfahrens war das Bedürfnis, nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahrens dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 521a ZPO).

Diese Ausnahmebestimmung ist aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Auch bei Bejahung der Zulässigkeit eines die Unterbrechung des Verfahrens infolge Konkurseröffnung feststellenden Beschlusses hätte daher mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 521 a ZPO der Rekurs innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht werden müssen.

Der Rekurs war daher als verspätet zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb dieser Frist eingebracht wurde.

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