Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die Gerichte ausgeübt. Es ist eindeutig und muß daher nicht weiter begründet werden, daß der Ausspruch über eine Verwaltungsstrafe nicht zu den bürgerlichen Rechtssachen gehört. Ebenso eindeutig ist dann aber, daß eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Ausspruchs nicht unter die angeführten Rechtssachen fällt. Die in der Revision erwähnte Rechtsprechung (RPflE 1983/3; JBl 1979, 322; JBl 1979, 211; RPflE 1979/28) bezieht sich nur auf Exekutionstitel, die bürgerliche Rechtssachen betreffen; sie ist daher hier nicht maßgebend. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu lösen (vgl RZ 1994/45). Selbst wenn man die Klage nicht als Oppositionsklage ansähe, wäre für den Kläger daher nichts gewonnen.
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