Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verpflichtete hat in ihrem Aufschiebungsantrag zur Gefahr einen unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nichts vorgebracht. Ein solches Vorbringen ist im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann entbehrlich, wenn es sich in einem Stadium befindet, in dem die Erlassung des Versteigerungsedikts unmittelbar bevorsteht (RZ 1990/60). Da dies hier nicht der Fall ist, entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes somit jedenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ohne daß es auf die Lösung der in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen ankommt.
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