Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus der Gewährung einzelner Darlehen, deren höchster Betrag sich auf S 50.000,-- beläuft, sind mangels tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN; SZ 64/88 mwH; 7 Ob 1511/87 mwH). Im übrigen läge auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)