Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß bei den vom Zweitbeklagten als "Krone-Herausgeber" unter oftmaligen Bezug auf die "Krone" oder "Kronen-Zeitung" oder auf "wir als 'Kronen-Zeitung'" im Interview aufgestellten, den Ruf und Kredit des Klägers schädigenden Behauptungen schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht (ständige Rechtsprechung: ÖBl 1992, 210 mwN), weshalb die Erstbeklagte für den Wettbewerbsverstoß des Herausgebers ihrer Zeitung schon gem. § 18 UWG einzustehen hat, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Erstbeklagte sei selbst (Mit-)Täterin des Wettbewerbsverstoßes gewesen, weil der Zweitbeklagte nach dem Gesamtinhalt des Interviews - jedenfalls auch - als Geschäftsführer ihrer Komplementärin (= Geschäftsführungsgesellschaft) gesprochen habe, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.
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