OGH 13Os167/94

OGH13Os167/9416.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Mai 1994, GZ 3 b Vr 10500/93-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl B***** der Verbrechen (I) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und (II) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie (III) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Sommer 1992 in Wien

(zu I) vorsätzlich mit der unmündigen (am 26.September 1984 geborenen) Kerstin H***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er sein Glied in die Scheide der Genannten einführte,

(zu II) Kerstin H***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerung, er werde ihre beiden Schwestern abstechen, wobei er ein Messer in der Hand hielt, zum Aufsuchen des Schlafzimmers veranlaßt und zur Duldung des (unter I beschriebenen) Beischlafes genötigt, wobei er das Messer auf dem Nachtkästchen deponierte und

(zu III) Bianca und Petra H***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde ein Messer holen, wobei er in die Küche ging und ein Messer an sich nahm, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Badewanne genötigt.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer, soweit er eine Verletzung des mit Nichtigkeit bewehrten Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 228 StPO) behauptet (Z 3). Den Beschwerdeausführungen entgegen fand nämlich die Hauptverhandlung vom 4.Mai 1994, wie dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, keineswegs unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt (ON 24). Der in der Hauptverhandlung vom 23.November 1993 gefaßte Beschluß auf Ausschluß der Öffentlichkeit (S 107) wurde in der Hauptverhandlung vom 4.Mai 1994 nicht wiederholt und war daher für diese Verhandlung, die infolge Zeitablaufs neu durchgeführt wurde (§ 276 a StPO), ohne Wirkung.

Aber auch die Rechtsrüge versagt.

Der Beschwerde zuwider traf das Schöffengericht hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite (siehe insbesondere US 5, 6, 7, 21). Einer - vom Angeklagten vermißten - Umschreibung eines (bloß) bedingten Tatvorsatzes stehen die unmißverständlichen Konstatierungen des Erstgerichtes zum uneingeschränkten Willen des Angeklagten zum Verwirklichen aller ihm angelasteten Sachverhalte entgegen.

Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte