OGH 13Os164/94

OGH13Os164/9416.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mesut O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 12, dritter Fall, 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mesut O***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.April 1994, GZ 23 Vr 856/94-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mesut O***** wurde (neben anderen Angeklagten) der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1 StGB und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB verurteilt, weil er in Innsbruck im März/Anfang April 1993 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, während ein unbekannter Mann von einem unmittelbaren Täter mit Fußtritten attackiert wurde, sich zum Eingreifen bereithielt und Aufpasserdienste leistete, um dem Unbekannten Bargeld bzw Wertgegenstände wegzunehmen (A/1.), und Mitte April 1993 mit anderen Mittätern durch die Verabredung, in einem Park Homosexuelle zusammenzuschlagen und ihnen mit Gewalt Geld abzunehmen, die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredete (B/2.).

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In der Mängelrüge (Z 5) wird zunächst geltend gemacht, das Schöffengericht habe sich mit der Aussage des Zeugen Zahid J***** in der Hauptverhandlung vom 4.März 1994 (S 83 und 84/III), der dabei den Angeklagten im Hinblick auf den Raubvorsatz entlastete, nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerde übersieht dabei jedoch, daß die Tatrichter gerade die von diesem Zeugen, allerdings im Verfahren insgesamt, abgelegten Aussagen (siehe insbesondere US 10 und 12) eingehend gewürdigt, die in der Hauptverhandlung deponierte entlastende Aussage jedoch (ersichtlich) in freier (und im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbarer) Beweiswürdigung zurückgewiesen haben und den Angaben in der Vernehmung des Zeugen vor der Polizei gefolgt sind (nunmehr S 136 und 137/I = 28 und 29 in ON 13/II). Entsprechendes gilt für die Angaben des Christian H*****, der vor der Polizei ausdrücklich davon gesprochen hatte, es sei darum gegangen, "Schwule auszurauben, also gewaltsam Geld wegzunehmen" (S 219/I = 245 in ON 13/II).

Einer Erwähnung von Angaben anderer Zeugen, diese hätten in einem Jugendclub nichts davon gehört, daß im erwähnten Park Homosexuelle überfallen werden, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Für den Angeklagten kann nämlich daraus, daß andere Personen in einem bestimmten Jugendclub nichts von Überfällen gehört haben, nichts gewonnen werden, weil dies nichts darüber aussagt, ob der Angeklagte selbst dort von diesen Vorfällen Kenntnis erlangt hat. Das Urteil stützt sich im übrigen keineswegs (ausschließlich) darauf, daß der Angeklagte aus Gesprächen im Jugendclub von den (geplanten) Raubtaten Kenntnis erhielt, sondern weist lediglich nur illustrativ auf die Kenntnis einer Gruppe um Sasa S***** hin (US 6). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten gründen sich konkret aber vor allem auf die Aussagen des Zahid J***** vor der Polizei (siehe oben) sowie der anderen Tatbeteiligten und unmittelbaren Täter (US 10, 12).

Der Vorwurf unzureichender Begründung entscheidender Tatsachenfeststellungen wiederum geht an den diesbezüglichen Urteilsausführungen völlig vorbei (S 7 bis 10, 12 und 13).

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht durch Hinweise auf einzelne Beweisergebnisse eine andere Deutung der Sachverhaltsrekonstruktion als die Tatrichter, vermag damit aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 a E 2). Denn der Umstand, daß die Tatrichter in freier Würdigung der im Verfahren erzielten Beweisergebnisse logisch nachvollziehbar das Feststehen bestimmter Sachverhaltsabläufe als zutreffend erkannt haben, obwohl die Beweislage auch andere (logische) Schlüsse zuläßt, stellt weder einen Verfahrensnichtigkeit verursachenden Begründungsmangel (Z 5) noch einen erheblichen Bewertungsfehler (Z 5 a) dar.

Das erfolgreiche Geltendmachen einer Rechtsrüge (hier Z 9 lit a) setzt das Festhalten am festgestellten Sachverhalt und dem daraus abgeleiteten Nachweis einer rechtsfehlerhaften Beurteilung durch die Tatrichter voraus. Die Behauptung fehlender Feststellungen zum Tatbeitrag des Angeklagten übergeht die vorliegend dazu vom Erstgericht getroffenen Urteilskonstatierungen, wie das Umkreisen des Opfers in Eingriffsbereitschaft mit dem Vorsatz, die unmittelbaren Täter im Falle einer Störung durch Polizei oder Passanten zu warnen (US 7 und 13). Auch dem Einwand, das Tatbild des (versuchten) Raubes sei (vom Angeklagten) nicht erfüllt worden weil "lediglich" ein Mann mißhandelt wurde, stehen die viel weiter reichenden Feststellungen des Erstgerichtes zu allen Tatbestandselementen subjektiver und objektiver Art in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils entgegen (US 3, 7, 10 und 13). Daß ein Raubversuch auch anders ablaufen könnte, vermag eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Feststellungen durch das Schöffengericht nicht zu begründen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher zur Gänze scheitern und war teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO). Zurückzuweisen war aber auch sofort die (angemeldete) Berufung des Angeklagten O***** "wegen Schuld" (ON 50), weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile eines Schöffengerichts nicht zusteht (§ 283 Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten O***** und jener der Staatsanwaltschaft gegen den den Ausspruch über die Strafe vertretenden Vorbehalt gemäß § 13 JGG ist demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).

Stichworte