OGH 1Nd18/94

OGH1Nd18/9415.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter über die Verfahrenshilfeanträge der 1) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 3) H***** Gesellschaft mbH, 4) D*****Gesellschaft mbH, 5) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 6) Dipl.Ing. Dr.Wilhelm P*****, in deren Rechtssache gegen die Republik Österreich wegen 1,000.000 S sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller beabsichtigen die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Linz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichte, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits mit der Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge des Sechstantragstellers befaßt ist (1 Nd 2/92 ua), treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

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