OGH 15Os151/94

OGH15Os151/9410.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hekmat S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1994, GZ 20 q Vr 12399/91-136, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hekmat S***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (im zweiten Rechtsgang erneut) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21.November 1991 in Wien seinen (ihm anvertrauten) am 7.November 1986 geborenen Neffen Delgash S*****, nachdem er ihn an Händen und Füßen gefesselt und mit einem Werkzeug mehrfach auf Kopf, Rücken und Gesäß geschlagen hatte, durch Würgen und Verschließen der Gesichtsöffnungen, sodaß das Kind letztlich erstickte, vorsätzlich getötet.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Instruktionsrüge (Z 8) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung:

Mit dem Vorwurf, "die Rechtsbelehrung ist so umfangreich, daß sie für die Geschworenen kaum erfaßbar war, es wurden auch Bestimmungen aufgenommen, die im gegenständlichen Fall nicht in Frage kommen, wie zB die Ausführungen zu den Punkten B bis C" (diese enthalten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 37, 39 und 43 Abs 1 StGB), wird eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht einmal behauptet. Nur der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, daß zwar eine schriftliche Rechtsbelehrung zur Straffrage im Gesetz nicht vorgesehen ist, indes kann eine überflüssige, jedoch richtige Belehrung, zumal wenn sie - wie vorliegend - die Geschworenen nicht zu beirren vermag, niemals den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund verwirklichen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 345 Z 8 E 73 ff).

Der unsubstantiierte Einwand hinwieder "Die Bemerkung Seite 6 unten ['Somit ist jede Handlung für den Erfolg (Tod) kausal, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist'] entspricht zumindest in dieser Schärfe nicht der herrschenden Lehre" berücksichtigt bloß isoliert einen einzigen Satz aus der schriftlichen Rechtsbelehrung über die äußere Tatseite des Verbrechens des Mordes, insbesonders über das Erfordernis der Kausalität aktiven Handelns im Sinn der geltenden Äquivalenztheorie (Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem § 1 RN 19 ff). Solcherart verfehlt aber der Rechtsmittelwerber erneut die gesetzmäßige Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes. Denn bei Beurteilung, ob eine Rechtsbelehrung unrichtig und ungeeignet ist, die Geschworenen irrezuführen, ist die Rechtsbelehrung nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Teilen zu prüfen (Mayerhofer-Rieder aaO E 49 f und die dort zitierte Judikatur). Abgesehen davon übergeht der Angeklagte, daß vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für das Fehlen eines Risikozusammenhanges (Leukauf/Steininger aaO RN 28 ff) vorlagen, was angesichts der nicht prozeßordnungsgemäßen Ausführung der Instruktionsrüge nur noch am Rande angemerkt sei.

Die Tatsachenrüge (Z 10 a), mit der der Beschwerdeführer im wesentlichen auf der Grundlage seiner leugnenden Verantwortung sowie unter Zitierung einzelner, aus dem Kontext gelöster Passagen der Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.B***** und des psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen Prim.Dr.H***** sowie der Aussage des Zeugen Sabah A***** in Verbindung mit der Mutmaßung über eine andere Todesursache des Kindes zum Schluß kommt, die Geschworenen hätten die ihn belastende Aussage seiner Gattin (Nagat S*****) zu Unrecht als Beweismittel herangezogen und ein Nachweis, daß er durch Würgen und Verschließen der Gesichtsöffnungen den Tod des Kindes verursacht hätte, sei "entgegen dem Wahrspruch der Geschworenen nicht erbracht worden", vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch zu erwecken. Nach Inhalt und Zielrichtung dieses Vorbringens bekämpft der Nichtigkeitswerber damit bloß unzulässig nach Art einer in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Lösung der Schuldfrage durch die Laienrichter.

Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sonach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 (§ 344) StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien fällt (§§ 285 i, 344 StPO).

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