OGH 8ObA286/94

OGH8ObA286/9410.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Mag.Patzold und Dr.Scheuch in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexandra M***** vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing.Peter S***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen brutto S 56.867,11 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 1994, GZ 5 Ra 102/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. März 1994, GZ 47 Cga 23/94d-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (einschließlich S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu erwidern:

Die Parteien konnten gemäß § 19 Abs 2 iVm § 40 AngG zulässigerweise nur ein Dienstverhältnis auf Probe für die Höchstdauer eines Monats vereinbaren. Der letzte Tag der Frist fiel auf einen Sonntag (31.10.). Der Dienstgeber löste erst zu Arbeitsbeginn des nächstfolgenden Werktags (2.11.) und damit verspätet das Probearbeitsverhältnis. Die nach Ablauf des Probedienstverhältnisses erklärte, noch auf dieses bezugnehmende Auflösungserklärung des Dienstgebers hat die Rechtsfolgen einer grundlosen Entlassung (Arb 9.473).

Zu Recht wendeten nämlich die Vorinstanzen die zu § 20 AngG entwickelte oberstgerichtliche Rechtsprechung (Arb 9.345 und 9.354 mit jeweils ausführlicher Begründung; die den gegenteiligen Standpunkt vertretende E Arb 4.329 wurde ausdrücklich abgelehnt und ist als überholt anzusehen), die der Revisionswerber ausdrücklich als zutreffend zugesteht, auch auf das Probearbeitsverhältnis an. Die sich ausdrücklich als dispositiv bezeichnende Norm des § 903 dritter Satz ABGB ("vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung"), wonach dann, wenn der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag tritt, ist schon deshalb nicht anwendbar, weil das Gesetz in beiden Fällen eine für den Arbeitnehmer nachteilige Veränderung der Frist verbietet (Reischauer in Rummel ABGB2 I Rz 8 zu § 903 will darüber hinaus jedem Gekündigten mangels anderer Vereinbarung die volle Frist gewahrt wissen). So wie dem Angestellten die Kündigungsfrist nach § 20 AngG zur Gänze gewahrt werden muß, so daß eine Kündigung, die spätestens an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ausgesprochen und dem Dienstnehmer zukommen (Arb 7.132; 7.792 ua) muß, nicht noch am nachfolgenden Werktag erklärt werden kann, kann auch, wenn das Ende der Probefrist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, nur bis zu diesem Zeitpunkt und nicht am folgenden Werktag die Lösung des Probearbeitsverhältnisses erklärt werden.

Die von Krejci (in Rummel ABGB2 I Rz 77 zu § 1158 bis 1159 c) vertretene gegenteilige Meinung kann nicht überzeugen, weil er sie nur damit begründet, daß dies dann auch in allen anderen Fällen zwingender Fristen auch außerhalb des Arbeitsrechts zu gelten hätte, wodurch der Geltungsbereich des § 903 dritter Satz ABGB erheblich eingeschränkt würde. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dies auch für die von Krejci erwähnten anderen Fälle gelten muß (- wofür allerdings einiges spräche -), der erkennende Senat ist aber jedenfalls der Auffassung, daß dem Arbeitnehmer zwingende Fristen voll gewahrt bleiben müssen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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