Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ 142 GB 40303 Eggelsberg gemäß § 26 Abs 2 Z 5 WEG Ausfertigungen folgender Aktenstücke zuzustellen:
1.) die Entscheidung des Rekursgerichtes ON 6 samt Rechtsmittelbelehrung;
2.) den Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Hinweis, daß es den Antragsgegnern freisteht, binnen 4 Wochen nach Zustellung des Revisionsrekurses beim Erstgericht eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Nach Erstattung allfälliger Rechtsmittel oder -beantwortungen bzw nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Fristen sind die Akten im Wege des Rekursgerichtes unter Anschluß der rekursgerichtlichen Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits das Rekursgericht erkannte, handelt es sich bei der Entscheidung des Erstgerichtes, mit dem das auf eine Benützungsregelung abzielende Begehren des Antragstellers mangels Verfügbarkeit des betroffenen Liegenschaftsanteils abgewiesen wurde, um einen Sachbeschluß (vgl MietSlg 42/32 ua). Über die Unschlüssigkeit eines Sachantrages ist nämlich gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG durch eine Entscheidung in der Sache selbst zu erkennen (vgl 5 Ob 85/94), mag auch den Antragsgegnern - wie im gegenständlichen Fall - gar keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein. Folgerichtig ist auch die Entscheidung des Rekursgerichtes als Sachbeschluß zu behandeln.
Richtet sich ein Rekurs gegen einen Sachbeschluß, so ist gemäß § 37 Abs 3 Z 17 MRG (hier iVm § 26 Abs 2 WEG) eine Ausfertigung dieses Rechtsmittels den Parteien, deren Interessen durch die Stattgebung des Rekurses unmittelbar berührt werden könnten, zur Äußerung zuzustellen. Im konkreten Fall wird damit nicht nur der Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens genüge getan; es läßt sich auf diese Weise auch die den Vorinstanzen unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs heilen, falls die Betroffenen keim Rechtsmittel erheben.
Es war daher die aus dem Spruch ersichtliche, für eine weitere Erledigung des vorgelegten Revisionsrekurses notwendige Anordnung zu treffen.
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