OGH 4Ob1116/94

OGH4Ob1116/948.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20.September 1994, GZ 2 R 215/94-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von den im Rechtsmittel als erheblich bezeichneten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:

§ 9b UWG - auf den das Klage- und das Sicherungsbegehren gestützt sind - wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 5.3.1994, G 67/93 (ua) - kundgemacht in BGBl 1994/422 - als verfassungswidrig aufgehoben; diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.1993 in Kraft. Ganz abgesehen davon, daß schon zur Zeit des Anbots des vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches nicht erwartet werden konnte, es werde schon vor 31.12.1993 zu einem rechtskräftigen stattgebenden Urteil und in der Folge zur Urteilsveröffentlichung kommen, wäre eine Aufklärung des Publikums über ein Verhalten der Beklagten, das ab 1.1.1995 rechtlich zulässig ist, überflüssig, ja sogar zur Irreführung über die (dann bestehende) Rechtslage geeignet. Da sohin ein Veröffentlichungsinteresse der Klägerin zu verneinen ist, könnte es der Beklagten nicht einmal schaden, wenn sie einen Vergleich über die Veröffentlichung abgelehnt hätte. Umso weniger kann demnach das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr daraus geschlossen werden, daß die Beklagte nicht schon im Provisorialverfahren selbst - wie es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an sich erforderlich ist (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound) - auch die Veröffentlichung des Vergleiches angeboten hat.

Die Frage, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, wenn die Beklagte im Provisorialverfahren nur einen Unterlassungsvergleich und erst in der Klagebeantwortung einen Vergleich über die Veröffentlichung anbietet, stellt sich daher nicht.

Der von der Beklagten angebotene Unterlassungsvergleich ist genügend weit gefaßt, weil er sich nicht nur auf den konkreten Wettbewerbsverstoß bezieht, sondern auch "sinngleiche Verstöße" umfaßt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte