OGH 11Os149/94

OGH11Os149/948.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adesola A***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 1994, GZ 7 a Vr 4871/92-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adesola A***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. März 1992 in Wien Gerda S*****mit Gewalt, nämlich auf die im angefochtenen Urteil detailliert beschriebene Weise, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versuchte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die weitwendigen Ausführungen des Angeklagten zur Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpfen sich insgesamt in dem Bemühen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, indem er die von den Tatrichtern getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage stellt und auf der Basis urteilsfremder beweiswürdigender Überlegungen die Feststellung eines anderen Tatsachensubstrats anstrebt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß die Kritik an dem kritisch-psychologischen Vorgang der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage und damit an der Beweiswürdigung der Tatrichter auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes nach wie vor unzulässig ist (NRsp 1994/176). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermögen diese Ausführungen jedenfalls nicht zu erwecken.

Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt der Beschwerdeführer eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteiles verläßt, wenn er meint, er habe die Tat "unter Umständen" im Bewußtsein aufgegeben, daß er sie zwar vollenden könne, aber zu diesem Zeitpunkt nicht ausführen wolle. Die gegenteiligen Feststellungen des erkennenden Gerichtes, wonach die Aufgabe des Tatplanes lediglich auf dessen Scheitern mangels Erektion zurückzuführen war, übergeht die Beschwerde dabei mit Stillschweigen; sie läßt solcherart die für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen.

Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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