Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen - auch soweit die Berufung des Angeklagten Georg Johann P***** als Beschwerde zu betrachten ist - wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden Bruno F***** (zu A I und II), Georg Johann P***** (zu A I) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall (gemeint: zweiter Satz) und 15 StGB, Bruno F***** außerdem (zu B) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach den von der Rechtsmittelanfechtung betroffenen Schuldsprüchen haben
(A./I.) Georg Johann P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Bruno F***** als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S nicht übersteigenden Wert anderen Personen durch Einbruch bzw Aufbrechen von Behältnissen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei beide Täter die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
(I/1) in der Nacht zum 11.Dezember 1993 der Edda K***** als Verfügungsberechtigte der Firma T*****
(a) durch Einbrechen in einen Verkaufsraum Bargeld und Waren in unbekanntem Wert sowie
(b) durch Ausstemmen eines Safes einen Bargeldbetrag von ca 200.000 S, wobei es jeweils beim Versuch geblieben ist und
(I/6) in der Nacht zum 27.Februar 1994 der Germania P***** durch Einbruch in deren Trafik einen Bargeldbetrag von 24.000 S.
Darüber hinaus haben die beiden Angeklagten - zusammengefaßt wiedergegeben - (zu A./I./2./ bis 5./ und 7./ bis 12./) mit der gleichen Absicht in neun weiteren Angriffen Bargeld und verschiedenes Werkzeug im Gesamtbetrag von über 180.000 S weggenommen und in einem weiteren Fall Werkzeug in unbekanntem Wert wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte P***** bekämpft nur den Schuldspruch laut Punkt A./I./1./b/ und I./6./ des Urteilssatzes mit einer auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen in Ansehung des Schuldspruches laut Punkt I./6. zu erwecken. Daß ein (sonst geständiger) Angeklagter bei mehreren Anklagepunkten lediglich die Beteiligung an einer relativ unbedeutenden Tat leugnet und von dem (vorerst alleinige Tatbegehung behauptenden) Mittäter (hier: F*****, 163/I und 224/I) erst zu einem Zeitpunkt belastet wird, als dieser (F*****) selbst von den ihn belastenden Angaben seines Komplizen Kenntnis erlangt hat (vgl die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Angeklagten F*****, 465/I, 223 a/I verso, 147/II), widerspricht keineswegs allgemeiner menschlicher Erfahrung. Mit diesem Vorbringen wird vielmehr nur die auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten F***** gestützte Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch laut Urteilspunkt I./1./b die Nichtannahme eines absolut untauglichen Versuches mit dem Hinweis moniert, einem mit der Sachlage durchschnittlich vertrauten Betrachter müsse es geradezu denkunmöglich erscheinen, einen in eine Mauer einbetonierten Tresor mit einem Schraubenzieher herausbrechen zu können, wird die Beschwerde nicht gesetzgemäß ausgeführt, weicht sie doch von der (mit der Aktenlage übereinstimmenden (vgl Anzeige 147 ff/I, insbesondere Lichtbild 158/I) Urteilsfeststellung ab, wonach der Tresor in die Wand (lediglich) eingemauert war (US 10). Ein Herauskratzen des zwischen den Mauerziegeln befindlichen Mörtels und ein daran anschließendes Lockern und Entfernen der den Wandsafe umgebenden Ziegel (als Voraussetzung des nach den Urteilsfeststellungen beabsichtigten Abtransportes des Wandsafes samt Inhalt vom Tatort) ist aber bei einer bloßen Ummauerung des Safes keineswegs ausgeschlossen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die hier aktuelle Tathandlung generell keinerlei Erfolgschancen hatte.
Weiters wendet sich der Angeklagte unter diesem Nichtigkeitsgrund beim Diebstahlsversuch laut Urteilspunkt A./I./1./b gegen die Zurechnung des Wertbetrages von 200.000 S mit der Argumentation, daß weder er noch sein Mittäter davon ausgegangen seien, daß sich im Tresor ein Geldbetrag in dieser Höhe befinde.
Abgesehen davon, daß hiedurch schon im Hinblick auf den 25.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute aus den übrigen Diebstählen (Urteilspunkte A./I./2. bis 12.) die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht berührt wird, genügt die Erwiderung, daß sich bei einem versuchten Diebstahl der dem Täter zuzurechnende Wert nach den Sachen bestimmt, die er im Fall des Gelingens des Diebstahls an sich genommen hätte. Der Wert dieser Sachen muß (so wie beim vollendeten Diebstahl) vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters umfaßt sein, dessen genaue ziffernmäßige Kenntnis allerdings nicht erforderlich ist. Im Regelfall zielt der Vorsatz des Diebes auf den größtmöglichen Vorteil ab, wobei er einen von ihm den Umständen nach ernstlich für möglich gehaltenen höheren Wert zumeist billigt und ihm ein tatsächlich höherer, die Wertgrenze übersteigender Wert der Beute nur dann nicht zugerchnet werden könnte, falls er nachweislich nur eine geringerwertige Sache stehlen wollte und die Tat unterlassen oder eingeschränkt hätte, falls er den tatsächlichen höheren Wert der Beute gekannt hätte (Leukauf-Steininger Komm3 § 128 RN 31, 32 und 35).
Da sich die (gewerbsmäßig handelnden) Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen den gesamten Inhalt des (ca 200.000 S Bargeld enthaltenden) Wandsafes unrechtmäßig zueignen wollten und die Aufbewahrung eines Geldbetrages in dieser Höhe im versperrten Wandsafe eines Betriebes keineswegs außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, erfolgte die Zurechnung des gesamten, im Safe befindlichen Geldbetrages bei der Wertberechnung des zu stehlen versuchten Gutes auch in Ansehung der subjektiven Tatseite frei von Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB (beim Angeklagten F***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Dabei wertete es bei beiden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen und den hohen Sachschaden (über die Diebsbeute hinaus), "da die beiden Angeklagten mit mehreren Werkzeugen brutal in die Tatorte eindrangen", hinsichtlich des Angeklagten F***** auch noch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd berücksichtigte es hingegen bei beiden Angeklagten das "abgelegte" Geständnis und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Weiters sah es gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten P***** mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Februar 1993 zum AZ 39 Vr 2822/92 hinsichtlich einer zehnmonatigen (wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB verhängten) Freiheitsstrafe gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre.
Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte F***** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte P***** sowohl die Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch deren (teil-) bedingte Nachsicht an.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und ihrem Gehalt entsprechend gewürdigt. Im übrigen zeigen die Angeklagten keine Umstände auf, die eine Reduktion des bekämpften Strafmaßes rechtfertigen könnten.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten F***** kann die Preisgabe von Mittätern neben dem reumütigen Geständnis nicht zusätzlich als mildernd gewertet werden (Mayerhofer-Rieder StGB4 § 34 RN 51 b); für das Vorliegen einer seine Schuld mildernden psychischen Störung fehlt die aktenmäßige Deckung. Mit dem Einwand, er habe den letzten Einbruch, der zu seiner Entdeckung führte, nur deshalb begangen, um von der Polizei gestellt zu werden, entfernt er sich von den Urteilsannahmen (229/II). Soweit er die Präventionserfordernisse einer Strafe durch die Nichtgewährung bestimmter Rechtswohltaten als "konsumiert" erachtet, verkennt er die Intentionen des Gesetzgebers und den Zweck der bezüglichen Strafbemessungsvorschriften.
Entgegen dem vom Angeklagten P***** behaupteten Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (inhaltlich damit den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO relevierend) wurde die "mehrfache Qualifikation" des Diebstahls sowohl nach § 128 Abs 1 Z 4 als auch nach § 129 Z 1 und 2, und nach § 130 StGB zu Recht als erschwerend gewertet (Leukauf-Steininger aaO, § 33 RN 14 a; Mayerhofer-Rieder aaO § 32 RN 23).
Soweit der Angeklagte P***** ins Treffen führt, er habe in den letzten sechs Jahren ein "solides Leben" geführt, genügt der Hinweis auf die zuletzt im Feber 1993 erfolgte Verurteilung wegen im Jahr 1992 begangenen Einbruchsdiebstahls.
Berücksichtigt man die reifliche Überlegung und genaue Vorbereitung der Taten sowie die dabei aufgewendete Energie und schlägt das einschlägig massiv belastete - bereits die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB erfüllende - Vorleben der Angeklagten hinzu, ist von einem derart gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalt auszugehen, daß eine Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen nicht in Betracht gezogen werden kann. Damit ist dem weiteren Berufungsbegehren des Angeklagten P***** auf Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht der Boden entzogen.
Schließlich steht auch der erstgerichtliche Beschluß auf Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz im Einklang, weswegen der gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde dagegen zu betrachtenden Berufung des Angeklagten P***** kein Erfolg beschieden sein konnte.
Somit war spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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