Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der am 23.1.1946 geborene Kläger ist unter Berücksichtigung seiner Leidenszustände in der Lage, leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen in geschlossenen Räumen sowie auch im Freien zu verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter ständigem Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten sowie an freilaufenden Maschinen, ebenso Arbeiten, die wiederholtes Stiegensteigen (auch ohne Zeitdruck) erfordern. Bei Arbeiten in dauerndem Stehen und Sitzen in Zwangshaltung sind zweimal pro Stunde kurze Ausgleichsbewegungen erforderlich, während derer gearbeitet werden kann. Zudem ist das ständige Tragen von Stützstrümpfen erforderlich. Die vom Kläger benötigte strikt fettarme Diät kann gegebenfalls von zu Hause mitgenommen werden. Die Anmarschwege sind in der Ebene nicht, in hügeligem Gelände mit 1000 m begrenzt. Es besteht Unterweisbarkeit und Einordenbarkeit.
Der Kläger war seit 1972 bei einer Versicherungsgesellschaft als Versicherungsvertreter im Außendienst tätig. Dabei handel es sich um körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung. Psychische Belastbarkeit (großer Leistungsdruck, unregelmäßige Arbeitszeiten) sind wesentliche Berufsanforderungen. Wiederholtes Stiegensteigen bei Kundenbesuchen kann nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger hat die für die Tätigkeit im Außendienst erforderlichen Kenntnisse durch firmeninterne Schulungen erworben. Die für die Tätigkeit im Innendienst zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könnte der Kläger nach einer entsprechenden Einschulungszeit von maximal einem halben Jahr erwerben.
Mit der gegen den sein Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ablehnenden Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 18.2.1993 gerichteten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1.1.1993 zu verpflichten. Zufolge seines angegriffenen Gesundheitszustandes, insbesondere des bestehenden Herzleidens und den Folgen nach zwei Herzinfarkten sei er nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Außendienstmitarbeiter auszuüben.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger sei sowohl im Stande, seine bisherige wie auch ähnliche zumutbare Beschäftigungen auszuüben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei in der Lage, im Innendienst von Versicherungsunternehmen tätig zu sein und müsse sich auch auf diese Tätigkeit verweisen lassen. Es handle sich dabei um keine im Grunde verschiedene Tätigkeit, zumal auch Außendienstmitarbeiter vielfach zum Teil im Innendienst tätig seien und die Nachbearbeitung von im Außendienst abgeschlossenen Verträgen eine Tätigkeit darstelle, die der Innendienststätigkeit sehr nahekomme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Die Feststellungen böten auch eine ausreichende Grundlage für den Schluß, daß der Kläger in der Lage sei, die Verweisungstätigkeit im Innendienst von Versicherungsunternehmungen zu verrichten. Es sei im übrigen offenkundig, daß durch diese Tätigkeit das Leistungskalkül nicht überschritten werde. Es entspreche der ständigen Judikatur, daß ein Außendienstangestellter eines Versicherungsunternehmens auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Der Schwerpunkt des Leidensbildes des Klägers liegt im cardiologischen Bereich; der Kläger hat bereits zwei Herzinfarkte erlitten. Hieraus resultiert ua auch die Einschränkung auf bloß leichte Arbeiten und solche, die nicht mit ständigem Zeitdruck verbunden sind. Zu Recht macht der Kläger geltend, daß die Frage, ob die herangezogene Verweisungstätigkeit den Rahmen dieses Leistungskalküls übersteigt, ungeprüft blieb. Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthalten dazu keine Feststellungen. Festgestellt wurde lediglich, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Verweisungstätigkeit erforderlich sind, in welchem Maß der Kläger über diese Kenntnisse bereits verfügt bzw in welchem Umfang eine Nachschulung erforderlich ist, nicht jedoch, welche Anforderungen die Verweisungstätigkeiten stellen. Insbesondere im Hinblick auf die weitgehende Einschränkung bezüglich des Zeitdruckes (es ist nicht nur ständiger besonderer Zeitdruck, sondern jeder ständige Zeitdruck zu vermeiden) kann keineswegs als notorisch unterstellt werden, daß mit der Tätigkeit eines Innendienstmitarbeiters eines Versicherungsunternehmens keine Tätigkeiten verbunden sind, die solche Anforderungen stellen. Es wird daher zu prüfen sein, unter welchen Bedingungen die Verweisungstätigkeit zu verrichten und in welchem Maß damit Zeitdruck verbunden ist sowie, ob der Kläger den konkret mit dieser Tätigkeit verbundenen Anforderungen gewachsen ist.
Da sohin für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen bisher ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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