OGH 9ObA198/94

OGH9ObA198/9428.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert C*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** K***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert S 15.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Mai 1994, GZ 33 Ra 37/94-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Oktober 1993, GZ 17 Cga 133/93i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei wurde dem Klagevertreter am 4.8.1994 zugestellt. Die erst am 16.9.1994 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist daher verspätet (§ 39 Abs 4 ASGG).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung des Klägers im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG auf einem verpönten Motiv gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG beruhte, zutreffend bejaht (vgl SZ 61/198; ZAS 1994/15). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die zweite Kündigung des Klägers sei nicht aus subjektiven Gründen erfolgt, sondern weil der Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr bestehe, und es könne nicht angehen, daß der Kläger Kündigungen ad infinitum bekämpfen könne, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Nach den Feststellungen ist der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen. Es bestand auch keine organisatorische Notwendigkeit, die Arbeit des Klägers auf andere Arbeitnehmer aufzuteilen; seine Aufgaben sind die gleichen geblieben. Die zweite Kündigung steht vielmehr wie die erste Kündigung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Betriebsratsmitglied im Aufsichtsrat der beklagten Partei (Seiten 41 bis 45 des Aktes).

Die Anfechtung einer Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit e, zweiter Fall ArbVG ist zufolge des Kündigungsschutzes des Betriebsratsmitglieds nach § 120 ArbVG erst nach Ablauf des besonderen Bestandschutzes möglich und sinnvoll. Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat soll für den betroffenen Arbeitnehmer keine negativen Langzeitfolgen haben, so daß dem ehemaligen Mitglied des Betriebsrats das Anfechtungsrecht auch noch längere Zeit nach seiner Funktionsperiode zusteht (vgl B.Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG 3 § 105 Erl 14 mwH; Floretta in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG §§ 105 bis 107 Erl 3.2.1.6). Wieweit die "frühere Tätigkeit" maximal zurückliegen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Allerdings ergibt sich insofern eine faktische Schranke, als bei einer sehr weit zurückliegenden Betriebsratstätigkeit dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung eines Kausalzusammenhanges zwischen der früheren Betriebsratstätigkeit und der Kündigung immer schwerer gelingen wird (Floretta/Strasser, ArbVG2 § 105 Anm 43). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger die Glaubhaftmachung dieses Kausalzusammenhangs aber gelungen.

Eine Kostenentscheidung (§ 58 Abs 1 ASGG) entfällt, da Kosten nicht verzeichnet wurden.

Stichworte