OGH 11Os156/94

OGH11Os156/9427.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 5 a Vr 763/94 anhängigen Strafsache gegen Heinrich T***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Hermann H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.Oktober 1994, AZ 22 Bs 437/94 (= ON 36 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Hermann H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den am 10.September 1994 festgenommenen Hermann H***** wurde vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Eisenstadt über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 11.September 1994 die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB eingeleitet (1) und über ihn mit Beschluß vom 11.September 1994 aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchungshaft (mit Wirksamkeitsdauer bis längestens 24.September 1994) verhängt (ON 8). Mit Beschluß vom 23.September 1994 (ON 22) ordnete der Untersuchungsrichter nach durchgeführter Haftverhandlung (ON 21) die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO bis längstens 24.Oktober 1994 an.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten gegen den letztgenannten Beschluß mit der Maßgabe nicht Folge, daß sich dessen Wirksamkeitsdauer bis zum 12. Dezember 1994 verlängere und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO an.

In seiner dagegen vom Verteidiger fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Beschuldigte, ohne die Dringlichkeit des Tatverdachtes und das Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr zu bestreiten, "unter ausdrücklichem Verzicht auf die Bekämpfung der aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angeordneten Verhängung der Untersuchungshaft für die Zeit bis 10.11.1994" lediglich gegen die zusätzliche Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) durch das Oberlandesgericht, wobei er insoweit unter Hinweis auf § 114 Abs 4 StPO einen Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot behauptet und die Annahme des genannten Haftgrundes im Hinblick auf seine am 20. September 1994 erfolgte Suspendierung vom Dienst als verfehlt bezeichnet.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht hat - wie bereits dargelegt vom Beschwerdeführer unbestritten - sowohl die Dringlichkeit des Tatverdachtes als auch das Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr zu Recht angenommen. Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind (NRsp 1993/51).

Zu dem vom Oberlandesgericht angenommenen weiteren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sei jedoch der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes als Voraussetzung für den Wegfall dieses Haftgrundes angeführte Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst bereits eingetreten ist.

Da somit Hermann H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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