OGH 8ObA288/94

OGH8ObA288/9427.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****gmbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Flendrovsky und Dr.Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ernst S*****, EDV-Techniker, ***** vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 167.994,51 S sA (Rekursinteresse 143.056,96 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Mai 1994, GZ 33 Ra 19/94-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Oktober 1993, GZ 8 Cga 207/93f-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Beklagte war bis 15.Februar 1992 als EDV-Techniker bei der klagenden Partei beschäftigt. Zuletzt bezog er einen Monatsgehalt von 25.000 S brutto zuzüglich einer Provision von 6 % des Umsatzes. Im Herbst 1991 überlegte der Beklagte die Anschaffung eines neuen PKW. Da es bei der klagenden Partei üblich war, im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter mit einem Dienstwagen auszustatten, ersuchte der Beklagte den Geschäftsführer der klagenden Partei, auch ihn mit einem Dienstwagen auszustatten. Der Geschäftsführer der klagenden Partei sagte dies dem Beklagten zu und überließ ihm die Auswahl des Fahrzeuges. Als der Beklagte sich für einen PKW der Type Audi 100 entschied, wurde er vom Geschäftsführer der klagenden Partei mehrmals auf die hohen Anschaffungskosten für ein solches Fahrzeug hingewiesen und daß dies den üblichen Rahmen für Dienstfahrzeuge sprenge. Der Kläger schlug diese Hinweise in den Wind und war nur mehr von der Idee begeistert, in Zukunft einen PKW dieser Type zu fahren. Er nahm Gespräche mit der Firma P***** Leasing auf, suchte sich dort seinen künftigen Dienstwagen aus und vereinbarte noch zusätzlich Extraleistungen. Daraufhin wurde ein Leasingvertrag mit der klagenden Partei und der P***** Leasing als Vertragsparteien ausgearbeitet, der vom Beklagten dem Geschäftsführer der klagenden Partei zur Unterfertigung vorgelegt wurde. Dieser unterzeichnete den Vertrag ohne Abänderung oder Ergänzung. Dem Beklagten war der Listenpreis des von ihm gewählten Fahrzeuges von ca 500.000 S bekannt. Im Zusammenhang mit diesem für eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Leasingvertrag vereinbarte die klagende Partei mit dem Beklagten, daß er für die Nutzung des Fahrzeuges 3.000 S monatlich und darüber hinaus einen Kostenbeitrag zu den Leasingraten von weiteren 3.000 S monatlich zahle; weiters wurde vereinbart, daß der Beklagte bei Ausscheiden aus dem Unternehmen der klagenden Partei das überlassene Dienstfahrzeug auf Verlangen der klagenden Partei übernehme. Darüber, wie dies erfolgen sollte, wurde nichts vereinbart. Dem Geschäftsführer der klagenden Partei war daran gelegen, das teure Dienstfahrzeug nach dem Ausscheiden des Beklagten nicht mehr im Unternehmen weiterzuverwenden, andererseits war der Beklagte damit einverstanden, es auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen zu behalten. Als der Beklagte auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen der klagenden Partei ausschied, nahm er vereinbarungsgemäß das Dienstfahrzeug mit. Entgegen den Erwartungen des Beklagten war der neue Dienstgeber jedoch nicht bereit, ihm dieses Fahrzeug weiter als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Da sich der Beklagte außerstande sah, die monatliche Leasingrate (inklusive Versicherung) von 10.133,52 S aus eigenem zu tragen, stellt er das Fahrzeug am 20.März 1992 der klagenden Partei zurück und übergab Papiere und Schlüssel. Da die klagende Partei das Fahrzeug nicht behalten wollte, kam es zur Auflösung des Leasingvertrages. Dabei hatte die klagende Partei den Differenzbetrag zwischen dem Auflösungswert und dem Rückkaufsbetrag zu zahlen. Es wäre auch möglich gewesen, daß der Beklagte dem Vertrag beigetreten wäre und die klagende Partei weiterhin mithaftend als Vertragspartner verblieben wäre. Weiters hätte die Möglichkeit bestanden, daß der Beklagte das Fahrzeug zum Restwert kauft. Eine Vertragsübernahme wäre für den Beklagten wegen der monatlichen Belastung von 10.133,52 S wirtschaftlich nicht tragbar gewesen.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von 167.994,51 S sA und brachte vor, daß sie aufgrund der Zusage des Beklagten, das Dienstfahrzeug bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu übernehmen, die Rückstellung des Fahrzeuges durch den Beklagten am 20.März 1992 nicht akzeptiert habe. Sie habe das Fahrzeug wegen des eintretenden Wertverlustes an die Leasinggeberin zurückgestellt und den Leasingvertrag abrechnen lassen. Hiefür habe sie inklusive der Leasingraten bis März 1992 den Klagsbetrag aufgewendet.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die über Verlangen der klagenden Partei getroffene Vereinbarung, das Dienstfahrzeug im Falle des Ausscheidens zu übernehmen, sei sittenwidrig. Im Hinblick auf die monatliche Belastung von mindestens 10.000 S sei es Zweck dieser Vereinbarung gewesen, den Beklagten an das Unternehmen der klagenden Partei zu binden. Der Beklagte habe bei Unterfertigung dieser Vereinbarung keine Kenntnis von den monatlichen Kosten des PKW gehabt. Weiters machte der Beklagte Gegenforderungen von 13.738 S für Spesen im Zeitraum vom Dezember 1991 bis Februar 1992 und von 114.000 S an ausstehenden Provisionen geltend.

Die klagende Partei stellte außer Streit, daß dem Beklagten aus Spesenabrechnungen noch ein Betrag von 10.143 S zustehe und bestritt lediglich den für Jänner 1992 geltend gemachten Mehrbetrag an Spesen von 3.595 S. Hingegen stünde dem Beklagten der behauptete Provisionsanspruch nicht zu, da die angeblich von ihm zugeführten Kunden VÖEST, AVL, ÖMV und AEG schon seit vielen Jahren Kunden der klagenden Partei gewesen seien und keines der vom Beklagten genannten Projekte von ihm vermittelt worden sei. Darüber hinaus werde auch noch Verfristung des Provisionsanspruches geltend gemacht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von 143.056,96 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 24.937,55 S sA ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Vereinbarung nicht sittenwidrig gewesen sei, da dem Beklagten die Leasingrate von 10.000 S habe bekannt sein müssen und die Anschaffung dieses Fahrzeuges nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Beklagten erfolgt sei. Die klagende Partei habe nicht zu vertreten, daß die vereinbarte Übernahme des Fahrzeuges an der damit verbundenen finanziellen Belastung des Beklagten gescheitert sei. Durch die vereinbarungswidrige Nichtübernahme sei der Beklagte schadenersatzpflichtig geworden. Der klagenden Partei sei aber nur jener Betrag zuzuerkennen, zu dem sie aufgrund der Klagsführung der Leasinggeberin verpflichtet worden sei. Mit den darüber hinaus entstandenen Kosten könne die klagende Partei den Beklagten nicht belasten. Über die eingewendete Gegenforderung entschied das Erstgericht nicht.

Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen im Sinne der Aufhebungsanträge statt und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Grundsätzlich gelte im Arbeitsrecht Vertragsfreiheit, so daß es den Parteien im Rahmen der zwingenden Normen des § 40 AngG freistehe, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen. Lege man die Vereinbarung dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Leasingvertrag in Form eines Schuldeintrittes zu übernehmen, sei dies wegen der fehlenden Zustimmung der Leasinggeberin nicht möglich gewesen. Verstehe man aber die Vereinbarung dahin, daß dem Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nutzung des Fahrzeuges gegen Ersatz der Leasingraten und Versicherungsprämien aufgrund des aufrecht gebliebenen Vertrages zwischen der klagenden Partei und der Leasinggeberin belassen werden sollte, sei eine solche Vereinbarung nicht sittenwidrig und stehe ihr auch nicht die nach § 40 AngG zwingende Bestimmung des § 20 Abs 4 AngG entgegen. Allerdings sei auch unerlaubt, was gegen den Zweck des Gesetzes verstoße, auch wenn es den Buchstaben des Gesetzes für sich habe. Bei der Anschaffung eines PKW handle es sich um den Erwerb eines Betriebsmittels. Die Entscheidung darüber falle ausschließlich in den Bereich der dem Dienstgeber obliegenden Führung des Unternehmens. Auch wenn eine private Nutzung vereinbart werde, sei dies aus der Sicht des Arbeitgebers nur ein Annex zur primären dienstlichen Nutzung des Fahrzeuges. Dies werde dadurch evident, daß erst die Auswahl eines überdurchschnittlich kostspieligen PKW durch den Beklagten die klagende Partei zu einer Vereinbarung über die teilweise Tragung der Kosten durch den Dienstnehmer veranlaßt habe. Die Anschaffung eines Fahrzeuges, das sich ausschließlich im Interesse des Dienstnehmers von den für andere Dienstnehmer üblichen Dienstfahrzeugen durch besonders kostspielige Anschaffung und Erhaltung unterscheide, verschaffe dem Dienstnehmer die Möglichkeit, ohne eigene finanzielle Mittel dieses Fahrzeug auch für sich zu nutzen und belaste den Arbeitgeber mit zusätzlichen, über das notwendige Ausmaß hinausgehenden Kosten. Die Interessenlage erfahre daher eine Gewichtung zugunsten der privaten Interessen des Beklagten, der an der Anschaffung eines besonders teuren Fahrzeuges interessiert gewesen sei. Die Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes dürfe nicht Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar seien. Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten dürfe nicht übermäßig beschränkt werden. Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor allem zu Beginn des Leasingvertrages wäre bei einem durchschnittlichen Dienstfahrzeug die Kostenüberwälzung auf den ausscheidenden Dienstnehmer wegen der dadurch eintretenden unzumutbaren Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Dienstnehmers und auch der unzulässigen Überwälzung eines unternehmerischen Risikos auf den Dienstnehmer als unzulässig anzusehen. Im Hinblick auf die Anschaffung des teureren Dienstwagens im überwiegenden Interesse des Dienstnehmers sei die klagende Partei nicht verpflichtet gewesen, dieses Fahrzeug auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht zu behalten, sondern berechtigt gewesen, den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden. Sie habe jedoch den Teil der Kosten zu tragen, der bei Anschaffung eines in ihrem Betrieb üblichen Dienstwagens angefallen wäre und könne vom Beklagten nur jenen Teil zurückverlangen, der dadurch entstanden sei, daß ein größeres und kostspieligeres Fahrzeug geleast worden sei. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, welche Fahrzeuge für andere Dienstnehmer angeschafft und welche monatlichen Leasingraten dafür üblicherweise von der klagenden Partei gezahlt worden seien. Anhand eines vergleichbaren Leasingvertrages für ein durchschnittliches Dienstfahrzeug im Betrieb der klagenden Partei werde zu ermitteln sein, was die Auflösung eines solchen Leasingvertrages bei gleicher Vertragsdauer gekostet hätte; weiters seien die Kosten der Auflösung des gegenständlichen Vertrages festzustellen, weil dem Beklagten nur die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen angelastet werden könne. Darüber hinaus werde das Erstgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die beklagte Partei tatsächlich die Leasingraten für Februar und März 1992 bezahlt habe, weil sie gegen den Beklagten für die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Dienstfahrzeuges nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen Verwendungsanspruch geltend machen könne. Daraus, daß ein Dienstnehmer bezüglich des Dienstfahrzeuges allenfalls besser behandelt worden sei als der Beklagte, könne dieser nichts gewinnen, weil eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann vorliege, wenn der Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter behandelt werde als die Mehrheit der übrigen Dienstnehmer. Weiters werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch zu den vom Beklagten als Gegenforderungen geltend gemachten Spesen- und Provisionsansprüchen Stellung zu nehmen haben.

Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der beklagten Partei aus dem - inhaltlich geltend gemachten - Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst mit Teilurteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens mit einem Betrag von 143.056,96 S sA zu erkennen, eventu, dem Berufungsgericht in diesem Umfang die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils wendet, nicht berechtigt.

Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die gegenständliche Vereinbarung nicht deswegen als sittenwidrig zu qualifizieren ist, weil der Beklagte nach Auflösung des Dienstverhältnisses die Belastungen aus der auf seinen Wunsch erfolgten Anschaffung eines Luxusfahrzeuges tragen sollte. Die klagende Partei verfolgte mit dieser Vertragsgestaltung keineswegs der verpönten Zweck, dem Beklagten die Auflösung des Dienstverhältnisses zu erschweren, sondern wollte lediglich sicherstellen, daß ihr aus dem auf ausdrückliches Verlangen des Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag nicht nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch weitere Kosten erwachsen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei hat dem Beklagten zwar zunächst die Auswahl des Fahrzeuges freigestellt, ihn aber, als er sich für ein als Dienstfahrzeug unübliches Luxusfahrzeug entschied, mehrmals warnend darauf hingewiesen, daß dieses Auto für ihn sehr teuer kommen werde und damit seine auch die Wahrung der Vermögensinteressen des Dienstnehmers umfassende Fürsorgepflicht (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 312) ausreichend erfüllt. Andernfalls gelangte man dazu, daß der Dienstgeber verpflichtet wäre, den Wunsch eines Angestellten nach Gewährung eines ihn nach Auflösung des Dienstverhältnisses allenfalls übermäßig belastenden Gehaltsvorschusses nur deswegen abzuschlagen, weil dies den Dienstnehmer von der Kündigung des Dienstverhältnisses abhalten könnte. Die Vereinbarung, daß der Beklagte nach Ausscheiden aus den Diensten der klagenden Partei die weiterlaufenden Kosten für das auf seinen Wunsch angeschaffte Luxusfahrzeug aus eigenem zu tragen habe, verstößt daher nicht gegen die Erwerbsfreiheit.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist die klagende Partei auch nicht gehalten, die Kosten, die bei Auflösung eines Leasingvertrages über ein von der klagenden Partei ihren Dienstnehmern üblicherweise zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug angefallen wären, von den sich aus der Auflösung des Vertrages über das gegenständliche Fahrzeug erwachsenen Kosten in Abzug zu bringen, da nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, daß die klagende Partei auch die Anschaffung eines als Dienstwagen üblichen Fahrzeuges bei Auflösung des Dienstverhältnisses rückgängig hätte machen müssen.

Soweit das Berufungsgericht eine nähere Klärung der Kosten der Auflösung des gegenständlichen Vertrages und der Zahlung der Leasingraten für Februar und März 1992 für erforderlich erachtet, weil die bisherigen Feststellungen für eine Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichten, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (SZ 38/227; 4 Ob 158/83 uva).

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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