OGH 15Os153/94

OGH15Os153/9420.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der beim Landesgericht Krems an der Donau zum AZ 22 Ns 61/94 anhängigen Strafvollzugssache des Hans C***** wegen nachträglichem Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 133 StVG über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. September 1994, AZ 22 Bs 399/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde Hans C***** mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 1992 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt, die er zur Zeit in der Strafvollzuganstalt Stein verbüßt. Am 20.Juli 1994 beantragte der Strafgefangene, das Vollzugsgericht möge gemäß §§ 5 und 133 StVG seine Vollzugstauglichkeit prüfen und ihm infolge Vollzugsuntauglichkeit nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges gewähren. Mit dem Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 8.August 1994 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien mit dem Beschluß vom 16. September 1994, AZ 22 Bs 399/94, nicht Folge.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Hans C*****. Er erachtet sich im Grundrecht auf persönliche Freiheit deswegen verletzt, weil seine Vollzugsuntauglichkeit infolge eines Verfahrensfehlers, nämlich der Unterlassung der Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten, nicht als erwiesen angenommen wurde. All dies ereignete sich somit nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vollzuges einer Freiheitsstrafe.

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1 Abs 2 GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde aus Anlaß der Verhängung und des Vollzuges von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zu. Somit war die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß die Rechtzeitigkeit dieses unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten außerordentlichen Rechtsmittels zu prüfen war.

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