OGH 3Ob163/94

OGH3Ob163/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****L***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Alexander ***** B*****, wegen S 85.021,48 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 20. April 1994, GZ 4 R 150/94-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mureck vom 1.März 1994, GZ E 277/94b-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Betreibende beantragte die Pfändung und Überweisung von Arbeitsübereinkommen oder sonstigen wiederkehrenden Bezügen gemäß § 294a EO, wozu sie ausführte, daß der Verpflichteten Forderungen im Sinne des § 290a EO zustünden und der Betreibenden Drittschuldner nicht bekannt seien.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Der Betreibenden sei wider den Verpflichteten aufgrund desselben Exekutionstitels, aufgrund dessen hier Exekution begehrt werde, mit Beschluß vom 14.2.1992, GZ E 263/92-1, Exekution gemäß § 294a EO bewilligt worden. In der Folge sei das Zahlungsverbot an einen vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekanntgegebenen Drittschuldner (Walter K*****) zugestellt worden. Im Hinblick auf die positive Drittschuldneräußerung und den Umstand, daß die Betreibende weder behauptet, noch bescheinigt habe, daß der Verpflichtete in der Zwischenzeit ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, sei der vorliegende Exekutionsantrag abzuweisen.

Die Betreibende wies in ihrem Rekurs darauf hin, daß die Behauptung, dem Verpflichteten stünden Forderungen im Sinne des § 290a EO zu, der Betreibenden sei der Drittschuldner nicht bekannt, impliziere, daß das bisherige, der Betreibenden aufgrund der Vorexekution bekannte Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs der Betreibenden mit der Maßgabe nicht Folge, daß der Exekutionsantrag - statt abgewiesen - zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Betreibende hätte gemäß § 294a Abs.2 EO behaupten und bescheinigen müssen, daß der Verpflichtete ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, teilte das Rekursgericht nicht. Der Sperrfrist nach der genannten Gesetzesstelle komme nämlich zufolge Zeitablaufs keine Wirkung zu. Es sei aber der Betreibenden aufgrund der auch hier maßgeblichen Exekutionstitel und zur Hereinbringung der gleichen Forderungen bereits eine noch anhängige, gleichartige Exekution bewilligt worden. Infolgedessen sei der Exekutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen, was keiner inhaltlichen Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses gleichkomme, sodaß - zumal eine Grundsatzfrage im Sinne der §§ 78 EO, 528 Abs.1 ZPO vorliege - der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Grundsätzliche Rechtsfrage sei, unter welchen Voraussetzungen eine Lohnpfändungsexekution gemäß § 294a EO nach "Kanalisierung" wiederholt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Betreibenden gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 526 Abs.2 ZPO, § 78 EO) liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht vor.

Hat das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin in Wahrheit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen (JBl. 1961, 278). Dient aber die Neufassung des Spruchs nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (RZ 1972, 185; MietSlg. 30.769 ua). Nun hat schon das Erstgericht in der Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Betreibenden bereits mit Beschluß vom 14.2.1992 eine gleichartige Exekution aufgrund desselben Exekutionstitels bewilligt wurde und daß in dem vorangegangenen Exekutionsverfahren eine positive Drittschuldneräußerung stattgefunden hat. Es kam aus diesem Grunde zur Abweisung des Antrags der Betreibenden, wobei es die Meinung vertrat, die Betreibende hätte behaupten und bescheinigen müssen, daß der Verpflichtete in der Zwischenzeit ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei.

Das Rekursgericht kommt ebenfalls aufgrund des Umstands, daß der Betreibenden bereits eine Exekution gemäß § 294a EO im Jahre 1992 bewilligt wurde, zu einer für die Betreibende nachteiligen Entscheidung. Es vertritt die Ansicht, daß das noch anhängige, gleichartige (Vor-)Exekutionsverfahren einer Bewilligung des hier vorliegenden Antrags der Betreibenden entgegenstünde. Wenngleich es die Ansicht des Erstgerichtes nicht teilt, wonach es der Betreibenden oblegen wäre, zu behaupten und zu bescheinigen, daß der Verpflichtete ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, so kommt es doch bei inhaltlicher Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zum selben Ergebnis, wenngleich lediglich aufgrund des Umstandes, daß eine gleichartige Exekution bereits bewilligt worden und noch immer anhängig sei. Aus der Begründung des Rekursgerichtes geht hervor, daß das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die von ihm verwendeten Abweisungsgründe bereits mit Zurückweisung des Antrags der Betreibenden hätte vorgehen müssen, sodaß es sich beim vorliegenden Beschluß des Rekursgerichtes um eine voll bestätigende Entscheidung handelt, in der lediglich dargelegt wird, daß ein Teil der vom Erstgericht verwendeten Argumente nicht der Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht.

Gemäß § 528 Abs.2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im Sinne obiger Ausführungen hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betreibenden insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 2/94; 3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784 uva).

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