Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), in keiner der verbundenen Rechtssachen S 50.000,-- übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Daß die Summe des Wertes mehrerer zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen den Betrag von S 50.000,-- übersteigt, ist für die Frage der Revisionszulässigkeit ohne Bedeutung (MGA ZPO14 E 60 zu § 502 ZPO uva). Dies gilt auch, wenn wie hier, ursprünglich Klagen gegen verschiedene Personen erhoben wurden, die Parteibezeichnung aber wegen der schon vor Klagseinbringung erfolgten Verschmelzung der Gesellschaften in drei der vier verbundenen Rechtsstreite auf die nun Zweitbeklagte richtiggestellt wurde. Auch eine objektive Klagenhäufung zwischen denselben Parteien wirkt sich bei Verbindung der mehreren Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung auf die Rechtsmittelzulässigkeit nicht aus; jeder Klagsanspruch ist trotz Verbindung gesondert zu beurteilen (Fasching, ZPR2 Rz 786). Die Höhe der eingewendeten Gegenforderung ist für die Frage des Wertes des Entscheidungsgegenstandes bei Prüfung der Revisionszulässigkeit unerheblich (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 502).
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