OGH 9Ob1616/94(9Ob1617/94, 9Ob1618/94, 9Ob1619/94)

OGH9Ob1616/94(9Ob1617/94, 9Ob1618/94, 9Ob1619/94)19.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hans***** M*****, Steuerberater, *****, vertreten durch Dr.Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei 1. Dipl.Ing.Erich T*****, 2. E***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Estermann/Dr.Wagner/Dr.Postlmayr Kommandit-Partnerschaft in Mattighofen wegen S 30.024,--, S 9.924,--, S 22.494,-- und S 31.350,-- (Streitwert im Revisionsverfahren zusammen S 36.461,10 sA), infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 5. Juli 1994, GZ R 220/94-46, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 28. März 1994, GZ 2 C 1100/92h-40, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), in keiner der verbundenen Rechtssachen S 50.000,-- übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Daß die Summe des Wertes mehrerer zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen den Betrag von S 50.000,-- übersteigt, ist für die Frage der Revisionszulässigkeit ohne Bedeutung (MGA ZPO14 E 60 zu § 502 ZPO uva). Dies gilt auch, wenn wie hier, ursprünglich Klagen gegen verschiedene Personen erhoben wurden, die Parteibezeichnung aber wegen der schon vor Klagseinbringung erfolgten Verschmelzung der Gesellschaften in drei der vier verbundenen Rechtsstreite auf die nun Zweitbeklagte richtiggestellt wurde. Auch eine objektive Klagenhäufung zwischen denselben Parteien wirkt sich bei Verbindung der mehreren Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung auf die Rechtsmittelzulässigkeit nicht aus; jeder Klagsanspruch ist trotz Verbindung gesondert zu beurteilen (Fasching, ZPR2 Rz 786). Die Höhe der eingewendeten Gegenforderung ist für die Frage des Wertes des Entscheidungsgegenstandes bei Prüfung der Revisionszulässigkeit unerheblich (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 502).

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