OGH 2Ob1108/94

OGH2Ob1108/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Bruno H*****vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und Dr.Wolfgang Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf K*****, ***** ***** 2.) Christa K*****, ***** und 3.) *****versicherungs AG,***** alle vertreten durch Dr.Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,299.025,60 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1994, GZ 13 R 107/94-123, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den nunmehrigen Feststellungen hatte der Erstbeklagte keine Möglichkeit, auf den die Fahrbahn laufend überquerenden Kläger zu reagieren, weil sich dieser nur etwa 1,6 sec im theoretischen Sichtbereich des Erstbeklagten befand. Der Erstbeklagte mußte auch auf den vor dem Kläger die Fahrbahn überquerenden Bruder des Klägers reagieren. Danach ergaben sich keinerlei Hinweise, daß der Erstbeklagte auf das erstmögliche Erkennen des Klägers verspätet reagiert hätte. Der in seinen eigenen Angelegenheiten sorglose Kläger hat daher den Schaden selbst zu tragen, weil die dem Halter zurechenbare Betriebsgefahr nach den Umständen dieses Einzelfalls zu vernachlässigen ist (Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 29 zu § 7). Da nur Teilurteile erlassen wurden, deren getroffene Tatsachenfeststellungen oder Rechtsansichten für das weitere Verfahren keine bindende Wirkung erzeugen (JUS 1986/20, 13) ist die nunmehrige rechtliche Beurteilung der auf verbreiteter Sachverhaltsgrundlage getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.

Der Einwand, das Erstgericht habe entgegen der Bestimmung des § 496 Abs 2 ZPO das Verfahren neuerlich auch zum Grunde des Anspruchs aufgerollt, obwohl ihm nur eine Verfahrensergänzung zur Höhe des Anspruchs aufgetragen worden war, wäre als Rüge eines Verfahrensmangels nur dann beachtlich, wenn er bereits im Berufungsverfahren erhoben worden wäre. Dem Obersten Gerichtshof ist aber das Eingehen auf einen Verfahrensmangel erster Instanz, der im Berufungsverfahren nicht mehr releviert wurde, verwehrt (EFSlg 57.817).

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