OGH 7Ob592/94

OGH7Ob592/9412.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber in der Rechtssache der klagenden Partei Monika E*****, vertreten durch Dr.Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Walter E*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23. Juni 1994, GZ 5 R 103/94-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Mai 1994, GZ 29 Cg 63/94x-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 27.4.1994, 2 F 9/94a, hat das Bezirksgericht Spittal/Drau im nachehelichen Aufteilungsverfahren dem geschiedenen Ehemann der Klägerin verboten, die Liegenschaft EZ *****Grundbuch H*****oder Teile derselben zu belasten und zu veräußern sowie die Anmerkung dieser Beschränkung im Grundbuch angeordnet; weiters wurden dem geschiedenen Ehemann der Klägerin alle Handlungen verboten, die zur grundbücherlichen Durchführung des zwischen ihm und seinem Bruder, dem Beklagten, über einen Teil der Liegenschaft, auf dem sich die Ehewohnung befindet geschlossenen Kaufvertrages vom 25.2.1994, führen, insbesondere zur Ausnützung des Ranges der zu TZ ***** bewilligten Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung.

Mit der vorliegenden, gegen den Bruder ihres geschiedenen Ehemannes gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Erlassung des Urteiles, daß der Kaufvertrag vom 25.2.1994, abgeschlossen zwischen ihrem geschiedenen Ehemann und dem Beklagten über einen Teil der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch H***** und das darauf befindliche Wohnhaus, der Klägerin gegenüber für unwirksam erklärt werde; weiters erhob sie einen Sicherungsantrag.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der Klägerin, Maßnahmen zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages vom 25.2.1994 zu setzen, insbesondere zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dem Kaufgegenstand.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur die Frage der Anspruchsgefährdung. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht auf die stRsp verwiesen, wonach es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iS des § 381 EO jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; es wird das Vorliegen von Umständen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen, sohin die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung gefordert (EvBl 1981/178; JBl 1988,658; ecolex 1991,168; SZ 64/103). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem geschiedenen Ehemann der Klägerin bereits einen (wenn auch noch nicht verbücherungsfähigen) Kaufvertrag abgeschlossen. Die Ansicht, daß deshalb objektiv zu besorgen wäre, daß dieser Kaufvertrag auch grundbücherlich durchgeführt werde, kann nicht als rechtsirrtümlich erkannt werden. Daß (bereits) dem geschiedenen Ehemann der Klägerin mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, Maßnahmen zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages zu unterlassen, vermag die Gefährdung der Klägerin durch Handlungen des Beklagten ebensowenig zu beseitigen, wie das erst nach Abschluß des gegenständlichen Vertrages angemerkte richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 364 c und die dort angeführte Judikatur). Ob darüber hinaus auch noch die Gefahr besteht, daß dabei auch eine für die beabsichtigte Veräußerung bestehende Rangordnung ausgenützt werde, muß somit nicht mehr geprüft werden.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war deshalb der Revisionsrekurs des Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO) zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO, 528 a ZPO iVm §§ 78, 402 EO).

Die erst am 15. Tag nach der Zustellung des Revisionsrekurses zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet (§ 402 Abs 3 EO); sie war daher ebenfalls zurückzuweisen.

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