Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist dem im Revisionsverfahren erstmals erhobenen Einwand, das Berufungsgericht hätte die Ansprüche der Klägerin mit ihren Nettobeträgen als Konkursforderung feststellen müssen, entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer berechtigt, seine Ansprüche als Bruttoentgelt einzuklagen. Im Fall des Zuspruchs eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei der Zahlung des geschuldeten Betrages existent, ohne daß die Klageforderung oder der Urteilsbetrag deshalb unbestimmt wären (vgl Krejci in Rummel2, ABGB § 1154 Rz 34 mwH; Arb 10.091 uva) oder wie der Revisionswerber meint, die Lohnnebenkosten doppelt berücksichtigt werden müßten. Fragen der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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