OGH 7Ob599/94

OGH7Ob599/9412.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftsache der mj. Anna-Maria F***** geboren am ***** infolge "außerordenlichen" Revisionsrekurses des Vaters Hussein B*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner ua Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgericht Leoben als Rekursgericht vom 16.August 1994, GZ R 719/94-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 14. Juni 1994, GZ P 86/90-29, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beschluß des Erstgerichtes vom 27.1.1994, mit dem der Vater anstelle einer bisherigen monatlichen Unterhaltszahlung von S 1.670,-- zu einer solchen von S 2.300,-- verpflichtet wurde, wurde diesem am 1.2.1994 unter seiner Wohnadresse durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Die Gerichtssendung wurde jedoch während des Hinterlegungszeitraumes bei der Post von ihm nicht behoben. Der außereheliche Vater befand sich vom 25.12.1993 bis 6.2.1994 auf Urlaub in seinem Heimatland Ägypten.

Das Erstgericht wies den vom Vater gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluß erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, daß seine urlaubsbedingte Abwesenheit zum Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis darstelle, weil er nach seiner Rückkehr Gelegenheit gehabt hätte, noch während der Rechtsmittelfrist den beim Postamt aufliegenden Gerichtsbrief zu beheben. Der Vater habe nicht behauptet, nach seiner Urlaubsrückkehr keine Hinterlegungsanzeige über die erfolgte Zustellung vorgefunden zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung. Es sprach aus, daß die Erhebung eines Revisionsrekurses jedenfalls unzulässig ist. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der gegen diese Rekursentscheidung erhobene § 528 Abs 2 Z 2 ZPO "außerordentliche" Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. Gegen die Bestätigung des Beschlusses auf Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ist ein Revisionsrekurs nicht zulässig (vgl EFSlg 70.393, EFSlg 67.461, EFSlg 58.496 ua).

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