Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren noch allein entscheidende Frage, ob der Kläger schon während der Behaltefrist des § 18 Abs 1 BAG zum Ende dieser Frist wirksam gekündigt werden konnte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es komme nicht auf die durch die Kündigung herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an, entgegenzuhalten:
Der Beklagte hat sich seiner Verpflichtung zur Weiterverwendung des Klägers nicht entzogen, so daß es zu keiner Verkürzung der Weiterverwendungszeit im Sinne des § 18 Abs 3 BAG gekommen ist. Da es rechtlich zulässig ist, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Behaltezeit zu befristen, ist es auch möglich und zulässig, ein unbefristet eingegangenes Arbeitsverhältnis während der Behaltezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den ersten in Betracht kommenden Kündigungstermin nach Ablauf der Behaltezeit aufzukündigen. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall durch die Kündigung auf das Ende der Behaltezeit (vgl Berger/Fida/Gruber, BAG § 18 Erl 16 und 49 lit c; dieselben BAG Loseblattausgabe § 18 Erl 24 ff; Arb 10.511 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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