OGH 9ObA187/94

OGH9ObA187/9412.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl J*****, Tischler,***** vertreten durch Dr.Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Rudolf O*****, Tischler,***** vertreten durch Mag.Dietmar S*****, Referent der Handelskammer für Niederösterreich, dieser vertreten durch Dr.Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 48.304,31 brutto sA (im Revisionsverfahren S 44.141,97 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1994, GZ 34 Ra 39/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 11.Oktober 1993, GZ 8 Cga 54/93y-16, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren noch allein entscheidende Frage, ob der Kläger schon während der Behaltefrist des § 18 Abs 1 BAG zum Ende dieser Frist wirksam gekündigt werden konnte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es komme nicht auf die durch die Kündigung herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an, entgegenzuhalten:

Der Beklagte hat sich seiner Verpflichtung zur Weiterverwendung des Klägers nicht entzogen, so daß es zu keiner Verkürzung der Weiterverwendungszeit im Sinne des § 18 Abs 3 BAG gekommen ist. Da es rechtlich zulässig ist, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Behaltezeit zu befristen, ist es auch möglich und zulässig, ein unbefristet eingegangenes Arbeitsverhältnis während der Behaltezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den ersten in Betracht kommenden Kündigungstermin nach Ablauf der Behaltezeit aufzukündigen. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall durch die Kündigung auf das Ende der Behaltezeit (vgl Berger/Fida/Gruber, BAG § 18 Erl 16 und 49 lit c; dieselben BAG Loseblattausgabe § 18 Erl 24 ff; Arb 10.511 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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