Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit der Revisionswerber die Zahlung für November 1986 von 14.140 S netto in die Berechnung der für Dezember geschuldeten Entlohnung und Sonderzahlung einbezieht und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Klägers von 8.301,01 S zu einer Überzahlung für die per 15.Dezember 1986 geschuldete Sonderzahlung und den per 31.Dezember 1986 geschuldeten Lohn für Dezember gelangt, geht er nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach sich der hohe Bezug für November 1986 nicht nur dadurch ergab, daß darin der auch vom Revisionswerber berücksichtigte Betrag von 2.500 S enthalten war, sondern auch durch die den fixen Entlohnungssatz von 400 S pro Tag übersteigenden Umsatzprozente. Bei dieser Sachlage sind die Vorinstanzen völlig zu Recht davon ausgegangen, daß der für November 1986 an den Kläger gezahlte Nettobetrag auch tatsächlich für diesen Monat gebührte.
Da auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
1. Zum Austritt des Klägers wegen Vorenthaltens der Bezüge:
Die Vorinstanzen haben für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß der Kläger vom Beklagten (am 3.Jänner 1987 laut Beilage 3) nicht einmal die vollständigen Bezüge für den Zeitraum bis zu seiner Erkrankung am 17.Dezember 1986 erhielt und sodann bis zu seinem Austritt am 12.Jänner 1987 keine weiteren Zahlungen erfolgten. Daraus ergibt sich aber, daß unter Einbeziehung des zum Monatsende fälligen Entgelts für Dezember 1986 der Beklagte zum Zeitpunkt des Austrittes des Klägers mit einem erheblich höheren Entgeltbetrag als dem zum Stichtag 17.Dezember 1986 ermittelten Rückstand in Zahlungsverzug war, so daß der Austritt des Klägers jedenfalls gerechtfertigt war.
2. Zur Höhe der Abfertigung:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger ab 1.Jänner 1977 im Cafe T***** als Kellner beschäftigt. Am 5.Dezember 1979 kam der damalige Arbeitgeber des Klägers und Pächter des Unternehmens bei einem Autounfall ums Leben. Der Beklagte pachtete das Unternehmen gemeinsam mit Max L***** - der in der Folge ausschied - und führte es ohne Unterbrechung unter Übernahme des Warenlagers mit derselben Etablissementbezeichnung weiter. Der Kläger wurde vom Beklagten dabei zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt.
Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen zutreffend das Zustandekommen einer stillschweigenden Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bejaht. Sollte - nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AVRAG - anläßlich eines Wechsels in der Person des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht unter den gleichen Bedingungen und unter Einrechnung der Vordienstzeiten fortgesetzt werden, obwohl der Arbeitnehmer den gleichen Arbeitsbereich behält, die gleiche Arbeit leistet, nicht gekündigt wird und keine Abfertigung ausgezahlt erhält, muß vom neuen Arbeitgeber bei Übernahme eine entsprechender Vorbehalt gemacht werden (siehe Martinek, M.u.W.Schwarz AngG7 476 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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