Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Martin K*****, Architekt, ***** vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Thomas S*****, Besitzer, ***** vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 908.050,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5.Juli 1994, GZ 1 R 95/94-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision steht entgegen, daß der Revisionswerber damit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, sondern sich seine Ausführungen im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes erschöpfen.
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