OGH 9ObA186/94

OGH9ObA186/9412.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Yusof A*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Sandmayr, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei H***** & L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wegen S 76.898,25 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Juni 1994, GZ 12 Ra 51/94-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Mai 1994, GZ 3 Cga 21/93h-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine konkludente Auflösungserklärung des Klägers vorlag, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Hinzuzufügen ist lediglich folgendes:

Eine stillschweigende Auflösungserklärung muß, abgestellt auf die Umstände des Falles, deutlich und zweifelsfrei den Austrittswillen erkennen lassen (Arb 10.830). Das Nichterscheinen des Klägers zur Arbeit am 6.5.1992 nach der am 30.4.1992 zum 15.5.1992 ausgesprochenen Dienstgeberkündigung nach Konsumierung von Urlaub am 4.5.1992 und 5.5.1992 und der ausdrücklichen Erklärung des Klägers, nach der Kündigung weiterarbeiten zu wollen und am 6.5.1992 wieder zur Arbeit zu kommen, sind im Zusammenhang mit der am 6.5.1992 dem vom Dienstgeber zugekommenen Mitteilung, daß der Kläger seit 4.5.1992 eine neue Arbeitsstelle habe, als stillschweigender vorzeitiger unbegründeter Austritt zu werten (Arb 8341), weil es nicht darauf ankommt, was der Erklärende zum Ausdruck bringen wollte, sondern wie seine Äußerung und sein Verhalten bei objektiver Sachlage zu verstehen war (Arb 10.830). Das Nichterscheinen des Klägers zur Arbeit konnte unter diesen Umständen für den Dienstgeber vernünftigerweise keinen anderen erkennbaren Grund haben, als daß der Kläger sein Dienstverhältnis vorzeitig auflösen will (Arb 7.098). Ob die Erklärung der Gattin des Klägers, deren Richtigkeit von ihm gar nicht bestritten wird, daß er eine neue Arbeitsstelle habe, eine Wissens- oder Willenserklärung war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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