OGH 9ObA155/94

OGH9ObA155/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Nahrungsmittelwerk, Henrik W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Meliha A*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Peter Scheichelbauer und Dr.Alois Eichinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 1993, GZ 33 Ra 43/93-38, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Oktober 1992, GZ 10 Cga 11/92-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.436,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 406,08 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes waren die Beklagte und ihr (nunmehr geschiedener) Ehegatte Arbeitnehmer der klagenden Partei und wurde die gegenständliche Wohnung zunächst im Jahre 1986 dem Ehegatten der Beklagten als Dienstwohnung überlassen; erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Ehegatten der Beklagten im Jahre 1988 wurde die Wohnung der Beklagten weiterhin als Dienstwohnung überlassen. Die öffentliche Urkunde über die Anmeldung der Beklagten unter dieser Adresse am 31.Oktober 1986 steht daher nicht in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes zu erwidern:

Soweit sich die Revisionswerberin auf die Ausführungen Wachters, Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem MRG, RdW 1983, 76 ff (80 und 84) beruft und vermeint, als Dienstwohnung (Werkswohnung) im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG seien nur Wohnungen zu qualifizieren, die dem Arbeitnehmer nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern darüber hinaus gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins liegendes Entgelt überlassen worden seien, ist ihr zu erwidern, daß die Rechtsprechung dieser Auffassung nicht gefolgt ist, sondern der Argumentation Zinghers (in Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 349 ff [351]) und Würths (in Rummel ABGB1 II § 1 MRG Rz 9), wonach für diese Ausnahme ausschließlich maßgebend ist, daß ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses (siehe MietSlg 37.230/9 = RdW 1985, 218; EvBl 1989/3; WoBl 1991/47; siehe auch Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 1 MRG Rz 38; Hofmann-Wellenhof in Korinek-Krejci Handbuch zum MRG 125 f und 132 f).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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