OGH 10ObS230/94

OGH10ObS230/9427.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juli 1994, GZ 12 Rs 54/94-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. Dezember 1993, GZ 20 Cgs 275/92-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger wäre nur dann überwiegend in einem angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 ASVG tätig gewesen, wenn er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also in der Zeit vom 1.7.1977 bis 30.6.1992, eine Tätigkeit ausgeübt hätte, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (SSV-NF 2/98, 7/129). Dafür, daß der Kläger für seine im genannten Zeitraum ausschließlich ausgeübte Tätigkeit als Lastkraftwagenlenker für Sand- und Schottertransporte im Inland solche qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten erwerben mußte, die etwa dem durch die V des BMwA BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" entsprechen (vgl SSV-NF 4/80 mwN), bieten die Feststellungen im Gegensatz zu seinen Behauptungen keinerlei Anhaltspunkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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