OGH 12Os136/94

OGH12Os136/9422.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Heinz N* wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 1994, GZ 28 Vr 3261/93‑12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00136.9400000.0922.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Hans Heinz N* wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (2) nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG zu 700.000 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Die allein gegen diesen Strafausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand, der Angeklagte weise bisher keine gerichtliche Vorverurteilung auf und hätte demnach einen Rechtsanspruch auf die ihm verwehrte bedingte Strafnachsicht, bringt nicht den geltend gemachten Nichtigkeits‑, der Sache nach vielmehr einen ausschließlich der Berufungsausführung vorbehaltenen Anfechtungsgrund zur Darstellung.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider trifft es auch nicht zu, daß von der Finanzstrafbehörde ausgesprochene verwaltungsrechtliche Vorstrafen vom Gericht nicht erschwerend zu werten wären. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß verwaltungsbehördliche Vorstrafen wegen Finanzvergehen der hier in Rede stehenden Art gemäß § 41 Abs 1 FinStrG (auch) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sogar rückfallsbegründend bleiben, mögen sie auch seit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 nicht mehr als gerichtlicher Kompetenzgrund in Betracht kommen (Dorazil‑Harbich Anm 8 zu § 41 FinStrG).

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte