European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00136.9400000.0922.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Hans Heinz N* wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (2) nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG zu 700.000 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die allein gegen diesen Strafausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand, der Angeklagte weise bisher keine gerichtliche Vorverurteilung auf und hätte demnach einen Rechtsanspruch auf die ihm verwehrte bedingte Strafnachsicht, bringt nicht den geltend gemachten Nichtigkeits‑, der Sache nach vielmehr einen ausschließlich der Berufungsausführung vorbehaltenen Anfechtungsgrund zur Darstellung.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider trifft es auch nicht zu, daß von der Finanzstrafbehörde ausgesprochene verwaltungsrechtliche Vorstrafen vom Gericht nicht erschwerend zu werten wären. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß verwaltungsbehördliche Vorstrafen wegen Finanzvergehen der hier in Rede stehenden Art gemäß § 41 Abs 1 FinStrG (auch) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sogar rückfallsbegründend bleiben, mögen sie auch seit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 nicht mehr als gerichtlicher Kompetenzgrund in Betracht kommen (Dorazil‑Harbich Anm 8 zu § 41 FinStrG).
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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