OGH 4Ob552/94

OGH4Ob552/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw.Konrad H*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Florian P*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 13 Cg 348/89 des Landesgerichtes Innsbruck (Unterlassung; Streitwert S 100.000,-), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11.Juli 1994, GZ 2 R 104/94-8, womit der Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Mai 1994, GZ 2 R 104/94-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Im vorangegangenen Verfahren 13 Cg 348/89 des Landesgerichtes Innsbruck begehrte der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, das Fahren mit Kraftfahrzeugen jeder Art über sein Grundstück Nr.125/1 KG H***** zu unterlassen. Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage mit Urteil vom 7.August 1992 ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und die Revision daher jedenfalls unzulässig sei (Urteil vom 17.Dezember 1992, 2 R 274/92-59).

Mit der Behauptung, ihm seien mittlerweile neue Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, begehrt der Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, die Beseitigung der Urteile des früheren Verfahrens und die Stattgebung seiner Unterlassungsklage.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 und Abs 2 ZPO zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs - im Hinblick auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht im vorangegangenen Verfahren - nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Den dagegen vom Kläger erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Der Entscheidungsgegenstand der Wiederaufnahmsklage sei mit demjenigen des wiederaufzunehmenden Verfahrens notwendigerweise identisch. Da dieser unter S 50.000,-

liege, sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Vorausgeschickt sei, daß die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nicht für Beschlüsse des Rekursgerichtes gelten, mit denen dieses ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, weil sich alle diese Beschränkungen nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes beziehen, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (SZ 58/186 = EvBl 1986/139 ua)

Der Kläger sieht richtig, daß das Gericht zweiter Instanz bei seinem Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO) nicht an die Streitwertangabe in der Klage (§ 56 Abs 2, § 59 JN) - hier S 100.000 - gebunden war. Ebensowenig wäre das Rekursgericht an eine Bestimmung des Streitwertes durch das Erstgericht nach § 7 RATG gebunden. Entgegen den Rekursausführungen gab es aber im Vorverfahren ohnehin keine Streitwertbemängelung und keinen Beschluß des Erstgerichtes nach § 7 RATG.

Das Berufungsgericht konnte also im Verfahren 13 Cg 348/89 des Landesgerichtes Innsbruck den Streitgegenstand trotz der höheren Streitwertangabe des Klägers mit weniger als S 50.000,- bewerten. Diese - ausführlich begründete - Bewertung verstieß auch nicht gegen eine in § 500 Abs 3 ZPO angeführte zwingende Bewertungsvorschrift und war daher unanfechtbar und bindend (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63; EvBl 1990/146; RZ 1992/16 uva).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß in einem Rechtsstreit über eine Nichtigkeits- oder eine Wiederaufnahmeklage eine neuerliche Bewertung des Streitgegenstandes durch das Rechtsmittelgericht nicht vorzunehmen ist (SZ 10/9; JBl 1954, 542; RZ 1974/54; RZ 1975/93; SZ 64/172 ua), es sei denn, im Vorprozeß wäre noch keine Bewertung erfolgt (JBl 1970, 153 = RZ 1969, 208). Daran ist auch weiterhin festzuhalten, weil entgegen der vom Kläger in seinem Revisionsrekurs vertretenen Meinung der Wert des Entscheidungsgegenstandes im früheren Verfahren und im Wiederaufnahme- - sowie im wiederaufgenommenen Verfahren - identisch sein muß (SZ 64/172, EvBl 1994/3); auf das jeweils angewendete prozessuale Mittel zur Durchsetzung desselben Anspruches kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Dem Rekurs mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

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