OGH 4Ob1075/94

OGH4Ob1075/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois E*****, vertreten durch Dr.Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Georg M*****, 2. K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10.Juni 1994, GZ 15 R 103/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen sind, soweit nicht ohnedies iS der Rechtsprechung gelöst, für die Entscheidung unerheblich:

§ 78 UrhG verbietet Bildnisveröffentlichungen, die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen. Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, daß der Abgebildete erkennbar ist (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; s auch von Gamm, Urheberrechtsgesetz Einf 104). Besteht, wie im vorliegenden Fall, "durchaus eine Ähnlichkeit" zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG. Bei der Beurteilung, ob jemand erkennbar ist, ist nicht nur das Bild allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters) und, wie überhaupt bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt sind (MR 1993, 59 - Zielwerbung; MR 1993, 61 - Austria Boß), auch der Begleittext zu berücksichtigen. Sind, wie hier, Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden (s von Gamm aaO). Das reicht für den Schutz des § 78 UrhG aus.

Die Feststellung, wonach "durchaus eine Ähnlichkeit" besteht, ist durch den Hinweis auf ein aktuelles Foto des Abgebildeten konkretisiert. Damit ist die Feststellung auch nachvollziehbar begründet, kann doch durch einfachen Vergleich zwischen der historischen und der aktuellen Abbildung beurteilt werden, daß, wie das Erstgericht zutreffend feststellt, "durchaus eine Ähnlichkeit" besteht, so daß der Abgebildete noch hinreichend deutlich (MR 1989, 54) erkennbar ist.

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