Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit demjenigen, der der Entscheidung SZ 61/89 zugrundegelegen war, durchaus vergleichbar. Bei der Verneinung der Pflicht der dort beklagten Mutter eines unehelichen Kindes den dortigen Kläger, der mit ihr in der empfängniskritischen Zeit verkehrt hatte, über ihren Mehrverkehr aufzuklären, hat der Oberste Gerichtshof nicht darauf abgestellt, daß die Beklagte angenommen hatte, nur der Kläger könne der Vater sein, weil sie sich bei dem Verkehr mit dem anderen Mann schon für schwanger hielt; maßgebend war nur die - auch hier zutreffende - Erwägung, daß der Mehrverkehr nicht erörtert ("..von keiner Seite in Betracht gezogen..") und die Mutter nicht gefragt worden ist.
Auch aus der hier angenommenen Absicht der Parteien, einander zu heiraten, kann kein anderes Ergebnis abgeleitet werden, war es doch gerade unter diesen Umständen der Beklagten schwer zuzumuten, ihr Verhältnis zum Kläger, den sie für den wahrscheinlichen Vater hielt, zu gefährden.
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