OGH 13Os90/94

OGH13Os90/9414.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dagobert Georg K* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Februar 1994, GZ 28 Vr 435/93‑35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Schulz zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00090.9400000.0914.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO werden der Schuldspruch II wegen des Vergehens des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292 a StGB, demgemäß auch der Strafausspruch sowie der gemäß § 494 a StPO gefasste Beschluß aufgehoben und insoweit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Dagobert Georg K* wird für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche, nämlich der Vergehen (I) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, (III) nach § 114 Abs 1 ASVG, (IV) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und des Verbrechens (V) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB nach der letztgenannten Gesetzesstelle unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

Gemäß §§ 43 a Abs 3, 43 Abs 1 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur AZ 28 Hv 239/91 des Landesgerichtes Innsbruck abgesehen und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung und ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

 

 

Gründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dagobert Georg K* der im Spruch genannten (I‑V) strafbaren Handlungen schuldig erkannt.

Von der weiteren Anklage, er habe

A/ in der Nacht zum 28. Mai 1992 an dem in seinem Hälfteeigentum stehenden Gasthaus "S*" EZ 1675 des Grundbuches Umhausen ohne Einwilligung des Miteigentümers Erich K* dadurch, daß er drei Zündquellen installierte, eine Feuersbrunst verursacht und

B/ am 29. Mai 1992 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Z*Versicherung durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Erstattung einer Schadensmeldung zum vorbeschriebenen Brandereignis, wobei er bewußt verschwiegen habe, daß eine Eigenbrandlegung durch ihn vorliege, um in den Genuß der halben Versicherungsleistung von 367.500 S zu gelangen, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung des geltend gemachten Betrages zu verleiten versucht und dadurch das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB begangen, erfolgte hingegen ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.

Diesen Freispruch aber auch die Nichtannahme der Qualifikation nach Abs 2 des § 156 StGB (V) bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, den Strafausspruch bekämpft sie mit Berufung; gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO gefaßten Beschluß wendet sie sich mit Beschwerde.

Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge betreffend die vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnte Unterstellung des Verbrechens der betrügerischen Krida (V) unter Abs 2 des § 156 StGB, mit der die Staatsanwaltschaft inhaltlich einen Feststellungsmangel im Sinn der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behauptet, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Geht sie doch dabei von einem durch den Angeklagten durch sein Verhalten zumindest bedingt vorsätzlich über 500.000 S zu verantwortenden Schaden aus. Einen solchen festzustellen, hat aber das Schöffengericht nicht unterlassen, sondern vielmehr das Gegenteil ausdrücklich konstatiert. Diese Annahme ist aber auch mit keinem Begründungsmangel (Z 5) behaftet. Denn den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung dazu herausgestrichenen Umstand, daß der Angeklagte zur Tatzeit bereits eine große Zahl von Gläubigern mit insgesamt weit mehr als 500.000 S Forderungen hatte, hat das Erstgericht ohnehin ausdrücklich berücksichtigt (US 13), dennoch aber eine vom (bedingten) Vorsatz des Angeklagten erfasste Benachteiligung von Gläubigern nur in dem Umfang angenommen, als bereits Exekutionen vorlagen. Eine unzureichende bzw eine gar fehlende Begründung, wie die Rechtsmittelwerberin behauptet, liegt daher nicht vor. Daß auch andere Schlüsse diesbezüglich möglich gewesen wären, fällt nicht in den Bereich des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO war jedoch das vom Erstgericht zum Schuldspruch nach § 156 StGB (ausdrücklich in Idealkonkurrenz) zusätzlich angenommene Vergehen des Unterfertigens eines falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292 a StGB (II) zufolge Subsidiarität ‑ ohne einen Freispruch zu fällen (Foregger‑Kodek, StPO6, § 259, Erl IV) ‑ aufzuheben (Leukauf‑Steininger Komm3 § 292 a RN 12).

Darüber hinaus ist auch der vom Erstgericht gefällte Freispruch mit keinem formalen Begründungsmangel (Z 5) behaftet. Wenn das Schöffengericht die von ihm in den Aussagen der Zeugen erkannten Widersprüche für so bedeutsam hielt, daß es daraus keine überzeugenden Indizien für die Täterschaft des Angeklagten gewinnen konnte, hat es nur einen Akt freier Beweiswürdigung gesetzt. Zu einer weiteren Erörterung dieser Zeugenaussagen war es aber dann ‑ entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ‑ auf Grund des Gebotes gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht mehr verhalten. Es liegt auch nicht die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Aussagen der Zeugen Hartwin S* und Klara N* vor. Ihre Zeitangaben wurden im Urteil (ebenso wie in der Nichtigkeitsbeschwerde) durchaus richtig wiedergegeben. Die aus den Zeitdifferenzen gezogenen Schlüsse aber stellen ebenfalls einen Akt freier Beweiswürdigung dar, denen nicht damit begegnet werden kann, daß dem Angeklagten die Überwindung der Zeitdifferenz "ohne weiteres möglich" gewesen wäre.

Es ist auch nicht zulässig, anhand der Zahl der im Herbst 1991 für das Gasthaus "S*" ausgefolgten Schlüssel, die vom Erstgericht auf Grund für glaubwürdig erachteter und im Detail nicht erfaßbarer Umstände, die sich im Gasthaus vor der Tat ereignet haben, getroffene Annahme, daß auch dritte Personen zur Tatzeit (28.Mai 1992) Zutritt zum Brandobjekt hatten, in Frage zu stellen. Daß aber, worauf die Beschwerde verweist, am Zugang des Gasthauses weder Manipulations‑ noch Einbruchsspuren festzustellen waren, wurde auch im Urteil ebensowenig angenommen, wie, daß Fenster und Balkontüren des Gasthauses mit Gewalt geöffnet worden seien.

Die Behauptung, das Erstgericht gebe die Aussagen von zwei Gendarmeriebeamten (F* und P*) unrichtig und unvollständig wieder, scheitert schon daran, daß diese Aussagen im Urteil gar nicht wiedergegeben werden. Welche Schlüsse aber aus den Aussagen der erhebenden Beamten zu ziehen waren, fiel abermals in die freie Beweiswürdigung der Tatrichter. Ein Widerspruch zu den logischen Denkgesetzen wird dazu aber von der Beschwerde nicht behauptet.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als zur Gänze unbegründet. Sie war deshalb zu verwerfen.

Auf Grund des Wegfalls eines Schuldspruchs war die Strafe für die verbliebenen Schuldsprüche neu zu bemessen. Dabei fiel als erschwerend ins Gewicht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Begehung eines Teiles derselben während des anhängigen Strafverfahrens, mildernd war hingegen das Teilgeständnis des Beschuldigten.

Trotz Wegfalls eines Schuldspruchs bestand kein Anlaß zu einer Reduzierung des vom Erstgericht gefundenen Strafmaßes. Denn diesem Schuldspruch (II) kam vorliegend von vornherein nur untergeordnete Bedeutung bei der Strafzumessung zu, ebenso wie dem Geständnis, das nur ‑ wie die Berufung der Staatsanwaltschaft zutreffend herausstreicht ‑ das Vergehen nach § 114 Abs 1 ASVG betroffen hat. Da der Beschuldigte nunmehr erstmals das Strafübel zu verspüren hat, ist anzunehmen, daß allein schon der Vollzug eines Teiles der Strafe genügen werde, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wie das auch schon vom Schöffengericht ebenso zutreffend erkannt wurde, wie daß ein Widerruf der früher gewährten bedingten Strafnachsicht nicht geboten ist.

 

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