OGH 13Os115/94(13Os116/94)

OGH13Os115/94(13Os116/94)14.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.April 1994, GZ 7 c Vr 9841/93-19, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter J***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 25.Juli 1993 in Wien

1. dem Konrad R***** nach Einschlagen einer Scheibe seines PKW eine Schlüsseltasche mit fünf Schlüsseln, eine Brille samt Etui, eine Sonnenbrille sowie drei Musikkassetten stahl und

2. dem Andreas S***** durch den Versuch, eine Scheibe seines PKWs einzudrücken, fremde bewegliche Sachen zu stehlen trachtete.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 (lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Die Ablehnung des Antrages auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf seinen Methadon- und Alkoholkonsum vermag den damit behaupteten Verfahrensmangel (Z 4) schon deshalb nicht zu begründen, da sich weder der Beschwerdeführer, der sich im Sinne der Anklageschrift schuldig bekannt hatte (S 83), jemals darauf berufen hat, wegen einer dadurch bewirkten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung unfähig gewesen zu sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch das polizeiliche Gutachten (S 35) diesbezügliche Anhaltspunkte geliefert hat (Mayerhofer/Rieder StPO3, ENr 2 ff zu § 134 StPO). Demgemäß läuft auch der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf ihre (schriftliche) "Anregung" vom 20.Jänner 1994 (ON 8) gestellte, nicht näher spezifizierte Antrag auf "Psychiatrierung des Angeklagten" (S 88) auf einen insoweit unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Mit den - im übrigen divergierenden - Angaben des Angeklagten über seinen Alkohol- und Methadon- bzw Rohypnolkonsum setzten sich die Tatrichter aber ohnehin eingehend auseinander, maßen jedoch einer allenfalls dadurch bewirkten Beeinträchtigung im Hinblick auf die weiteren Beweisergebnisse jedoch keinen Erheblichkeitswert zu, sodaß auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Ausgehend davon aber, daß das Erstgericht die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich bejahte, gelangt dessen Rechtsrüge (Z 9 lit b), die unter Mißachtung dieser Konstatierung eine (ohnehin nur als möglich angesehene) Zurechnungsunfähigkeit releviert, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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