Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl P***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2, 3 und 4, 2.Satz, StGB (A 1. und 2.) und des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er:
A 1. zwischen 4. und 6.Feber 1992 im Raume Klagenfurt/Ferlach/Loiblpaß Hubert K*****, Manfred S***** und Erwin H*****, die in der Nacht vom 18. auf den 19.Jänner 1992 in Kartitsch im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Österreichischen Bundesheeres fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S, übersteigenden Werte, nämlich insgesamt 43 Sturmgewehre der Type StG 58 samt je einem Magazin, sieben Maschinenpistolen der Type MP 41 mit je einem Stangenmagazin, zwei Scharfschützengewehre der Type SSG 69 samt je einem Zielfernrohr und je einem Magazin, 30 Pistolen der Type
P 80 der Marke Glock samt je einem Magazin, 4 Maschinengewehre der Type MG 42, 4 Stück Winkelzielfernrohre samt Transportbehältern, 3 Stück Infrarotferngläser mit Transportbehältern sowie 2 Feldstecher im Gesamtwert von ca 380.000 S nach Aufbrechen mehrerer Türen und Durchschlagen einer Zwischenwand im Mobilmachungslager des Österreichischen Bundesheeres im Hause Kartitsch Nr. 96, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, mithin die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen die diese durch sie erlangt hatten, nämlich die oben angeführten Gegenstände zu verwerten, indem er Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern führte, sohin Sachen im Werte von mehr als 25.000 S verhehlt, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und Karl P***** die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen;
2. zwischen 6.Feber und 8.März 1992 im Raume Klagenfurt/Ferlach/Loiblpaß, Wien, Vösendorf und anderen Orten des Bundesgebietes Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt haben, nämlich die unter A 1 beschriebenen und von Hubert K*****, Manfred S***** und Erwin H***** durch Einbruch in das Mobilmachungslager des Österreichischen Bundesheeres in Kartitsch weggenommenen Sachen im Wert von mehr als 25.000 S dadurch an sich gebracht, daß er diese im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Eduard W***** als Mittäter (§ 12 StGB) in einer Garage in Klagenfurt lagerte, in verschiedenen Fahrzeugen verwahrte und transportierte, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und Karl P***** die Umstände bekannt waren, die die Strafdrohung begründen;
B zwischen Anfang Februar und 9.März 1992 in Wien, Vösendorf und anderen Orten einen Vorrat von Waffen und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, und zwar 43 Sturmgewehre der Type StG 58 samt je einem Magazin, 7 Maschinenpistolen der Type MP 41 mit je einem Stangenmagazin, 2 Scharfschützengewehre der Type SSG 69 samt je einem Zielfernrohr und je einem Magazin, 30 Pistolen Type P 80 der Marke Glock samt je einem Magazin, 4 Stück Winkelzielfernrohre und 4 Maschinengewehre der Type MG 42 dadurch angesammelt und bereitgehalten, daß er nach Vollendung des unter Punkt A beschriebenen Einbruchsdiebstahls in das Mobilmachungslager des Österreichischen Bundesheeres in Kartitsch die angeführten Waffen und Kampfmitteln mehrfach in verschiedenen Fahrzeugen transportierte bzw transportieren ließ.
Das Urteil enthält auch unangefochten gebliebene Freisprüche des Angeklagten von dem Versuch des Vergehens nach § 15 StGB und § 7 Abs 1 und 2 KMG gemäß § 336 StPO sowie hinsichtlich des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln in Ansehung von drei Stück Infrarotferngläsern mit Transportbehältern gemäß § 337 StPO.
Die Geschworenen hatten die auf das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen als Beteiligter, in bezug auf den unter A 1 beschriebenen Einbruchsdiebstahl gerichtete Hauptfrage 1 nach den §§ 12, 3.Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB stimmeneinhellig und die Hauptfrage 2 nach dem versuchten Vergehen im Sinne der §§ 15 StGB und 7 Abs 1, Abs 2 KMG im Stimmenverhältnis von 6 : 2 verneint. Hingegen wurden die Hauptfrage 3 (nach dem Vergehen nach § 280 Abs 1 StGB; siehe Urteilsfaktum B) sowie die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantwortenden Eventualfragen 1 und 2 nach dem Verbrechen der Hehlerei (Urteilsfaktum A 1. und 2.) jeweils stimmeneinhellig bejaht, wobei sie bei Beantwortung der Eventualfrage 1 im Zusammenhang mit dem dort enthaltenen Halbsatz, "indem er Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern in Slowenien und Kroatien führte" die Worte "in Slowenien und Kroatien" ausklammerten.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 11 (zu ergänzen lit) a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch versagt.
Den erstbezeichneten subsidiär aber auch den zweitgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt er in der erwähnten Einschränkung bei Bejahung der Eventualfrage 1. Damit sei der Wahrspruch insofern widersprüchlich geworden, weil nunmehr überhaupt keine Abnehmer bezeichnet seien. Die behauptete, grundsätzlich nur aus dem Wahrspruch und nicht aus dessen Vergleich mit Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 6 zu § 345 Z 9), abzuleitende Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor. Der Wahrspruch ist nur dann in sich widersprechend, wenn darin Tatsachen festgestellt sind, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen und daher unvereinbar sind (aaO E 13 zu § 332 StPO). Dies trifft jedoch hier nicht zu, denn der Wahrspruch (wonach der Angeklagte Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern geführt hat) ist durchaus verständlich und widerspruchsfrei. Eine nähere Konkretisierung des Wahrspruchs durch Angabe der ins Auge gefaßten Abnehmer ist hingegen nicht erforderlich, wenn diese - so wie vorliegend - unbekannt bleiben. Die Einschränkung des Wahrspruchs durch die Geschworenen hat übrigens auch eine aktenmäßige Deckung, nämlich, weil die Verkaufsverhandlungen nicht (ausschließlich) in Slowenien und Kroatien geführt wurden sondern, überwiegend telefonisch von Kärnten (im Raum Klagenfurt/Ferlach/Loiblpaß) aus, wo die Täter mit den potentiellen Abnehmern auch zusammentrafen (siehe HV ON 406). Die behauptete Widersprüchlichkeit des Wahrspruchs liegt daher ebensowenig vor wie ein rechtlicher Beurteilungsfehler im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO.
Die Rechtsrüge nach dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund versagt aber auch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 280 Abs 1 StGB richtet. Ein Bereithalten von Kampfmitteln liegt nämlich auch schon während des Transports derselben vor (EvBl 1986/174), sodaß der objektive Tatbestand dieses Vergehens erfüllt ist. Die subjektive Tatseite, die der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung verneint, wurde hingegen von den Geschworenen laut Wahrspruch als gegeben angenommen. Zwischen den Tatbeständen der Hehlerei und des Ansammelns von Kampfmitteln besteht angesichts der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz, sodaß die Annahme eines hier aktuellen eintätigen Zusammentreffens dieser beiden Delikte, mit dem Gesetz durchaus im Einklang steht. Die Beschwerde übersieht zudem, daß dem Angeklagten entsprechend dem Wahrspruch der Geschworenen zum Verbrechen der Hehlerei (neben dem Transport) vor allem die Unterstützung der Täter nach der Tat bei Verwertung der Diebsbeute (A 1.) sowie deren Verwahrung (A 2.) angelastet wird.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach § 164 Abs 4 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu 20 (zwanzig) Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den hohen Wert des verhehlten Gutes, das geplante Vorgehen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Begehung der Taten in Gesellschaft von Mittätern und die mehrfache Qualifikation der Hehlerei als erschwerend, als mildernd berücksichtigte es die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des gesamten verhehlten Gutes sowie das Geständnis.
Der Berufung, mit welcher die Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw die bedingte Nachsicht eines Teiles derselben angestrebt wird, kommt keine Berechtigung zu.
Das Geschworenengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewichtet, sodaß die Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen erscheint. Sie wird auch dem Umstand gerecht (§ 32 Abs 3 StGB), daß gegen derartige Straftaten keine weitere Vorsicht getroffen werden kann. Im übrigen besteht auch kein Mißverhältnis zu den über die anderen an der Tat Beteiligten verhängten Strafen. Ebensowenig kann, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, einer bedingten Nachsicht der Strafe bzw eines Teiles der Strafe nähergetreten werden, weil dem die durch Vorstrafen mehrfach belastete Täterpersönlichkeit des Angeklagten und die Gefährlichkeit des begangenen Verbrechens entgegenstehen.
Der Berufung war somit ebenfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)