OGH 15Os119/94

OGH15Os119/948.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Avdija S***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes für Körperschaften gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.März 1994, GZ 6 e Vr 8552/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avdija S***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 13 FinStrG (1.und 2.) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (3.) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Danach hat er

(zu 1.) am 7.August 1992 durch Unterlassung der Einbringung von Jahressteuererklärungen für das Jahr 1991 sowie durch die unrichtige Erklärung, die A***** Bau GesmbH habe im Jahre 1991 noch keine Tätigkeit entfaltet, eine Verkürzung folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben zu bewirken versucht:

Umsatzsteuer um 685.195 S

Alkoholabgabe um 27.334 S,

Körperschaftssteuer um 401.610 S,

Gewerbesteuer um 192.758 S;

(zu 2.) durch Unterlassung der Anmeldung und der Abfuhr von Kapitalertragsteuer (§ 96 Einkommensteuergesetz 1988) eine Verkürzung von selbst zu berechnender Kapitalertragsteuer für das Jahr 1991 in der Höhe von 747.896 S bewirkt;

(zu 3.) von März bis November 1992 durch Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner 1992 bis September 1992, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von selbst zu berechnender Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 582.006 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 4 und Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er ebenso wie die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt für Körperschaften mit Berufung an.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung (150 iVm US 10 vierter Absatz) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Johanna D***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nicht vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung begangen hat" (149).

Die Rüge versagt.

Vor allem angesichts der am 10.Juni 1991 mit Beginn der Funktion des Angeklagten als alleiniger Geschäftsführer der A***** Bau GesmbH übernommenen gesetzlichen Pflichten sowie der Tatsache, daß er trotz zweimaliger Aufforderung durch die Abgabenbehörde am 12.Juli 1991 und 2. April 1992 den ihm zugesandten Fragebogen anläßlich der Gründung der genannten Kapitalgesellschaft erst am 7.August 1992 und zudem noch tatsachenwidrig (die Gesellschaft sei noch nicht tätig) ausgefüllt zurückgesandt und er mit der Steuerberaterin Mag.Dr.M***** zumindest einmal über die monatliche Lohnverrechnung und Buchhaltung gesprochen hat, wobei er sich über die Verpflichtung zur Abfuhr der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer informiert gezeigt und von der Zeugin einen Zahlschein über an das Finanzamt für Körperschaften zu leistende Abgaben, nämlich lohnabhängige Abgaben für August 1991 (Beilage A zu ON 27), erhalten (aber dennoch keine Zahlungen geleistet) hatte (144 f), wäre der Nichtigkeitswerber bei der Stellung seines Antrages verhalten gewesen, zusätzlich zum Beweismittel und Beweisthema auch konkret anzuführen, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß die Ladung und Einvernahme der Angestellten Johanna D***** auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis über sein inneres Vorhaben, die Abgabenverkürzung nicht vorsätzlich begangen zu haben, erbringen werde (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19 und 90; § 252 E 27 ff).

Da der Angeklagte die (nach Lage des Falles gebotene) nähere Begründung seines Beweisantrages unterlassen hat, wurde er durch das Schöffengericht zu Recht abgewiesen (US 10), ohne daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschnitten wurde.

Fehl geht aber auch die Mängelrüge (Z 5), in der der Rechtsmittelwerber behauptet, die dem Urteilsspruch zugrundeliegenden Feststellungen seien unvollständig bzw offenbar unzureichend begründet, weil die im Urteilsspruch angeführten ziffernmäßigen Beträge für Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer anhand der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden könnten.

Diesem Vorbringen genügt es zu erwidern, daß sich das Erstgericht dabei ausdrücklich auf die Aussagen der Betriebsprüferin Monika G***** sowie auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Akten des Finanzamtes für Körperschaften stützt (US 4, 7 und 10), in denen sich die entsprechenden rechtskräftig gewordenen Steuerbescheide sowie der Betriebsprüfungsbericht vom 20.April 1993 befinden, aus denen die Verkürzungsbeträge ziffernmäßig zu entnehmen sind (vgl insb S 35, 39, 43, 47, 49, 51). Dies konnte das Schöffengericht seinen Feststellungen zugrundelegen, zumal konkrete Umstände, die gegen dieses Zahlenmaterial sprechen, im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sind (RZ 1993/48 = NRsp 1992/196) und vom Beschwerdeführer im übrigen auch gar nicht vorgebracht werden. Daher kann von einer mangelhaften Urteilsbegründung im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes für Körperschaften (§ 285 i StPO).

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