OGH 15Os131/94

OGH15Os131/948.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ulrich Maximilian H***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ulrich Maximilian H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Mai 1994, GZ 10 Vr 3735/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ulrich Maximilian H***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß, teils in bezug auf den Angeklagten Alois M***** gemäß § 290 Abs 1 StPO, im Ausspruch, daß beide Angeklagten den Diebstahl im Schuldspruchfaktum A durch Einbruch begangen haben und damit auch in der darauf beruhenden Unterstellung dieser Tat (auch) unter die Bestimmung des § 129 Z 1 StGB sowie in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen sowie die angemeldete Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ulrich Maximilian H***** auf die Aufhebung des Strafausspruches verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ulrich Maximilian H***** zu A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie Alois M***** zu A und B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie (zu A) fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen und zwar im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter am 11.Juli 1991 in M***** eine Motorsäge der Marke Stiehl 011 im Wert von 5.796 S, eine Motorsäge Marke Stiehl 034AV im Wert von 11.166 S und eine Motorsäge der Marke Solo 644SP im Wert von 5.900 S sowie Bargeld in der Höhe von ca 2.000 S dem Alois S*****, indem sie mit einem nicht näher bekannten Werkzeug das Tor zum Haus des Genannten aufbrachen. Zu B liegt dem Angeklagten Alois M***** die Begehung zweier weiterer Einbruchsdiebstähle zur Last.

Während der Angeklagte Alois M***** das ihn betreffende Urteil unangefochten ließ, bekämpft Ulrich Maximilian H***** den ihn betreffenden Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Nicht berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde, sofern sie erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der festgestellten Mittäterschaft des Beschwerdeführers behauptet. Das Schöffengericht hat diese Konstatierung auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mittäters Alois M***** gestützt und dies damit begründet, daß dieser Angeklagte sich ja durch diese Aussage selbst belastete, den PKW des Komplizen zutreffend beschrieb und die beiden auch bei einer anderen Gelegenheit gemeinsam einen Diebstahl verübten. Auch wenn es zutreffen sollte, daß der Beschwerdeführer mit der Gattin des Alois M***** ein Verhältnis hatte, liegen nach der Aktenlage aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß Alois M***** nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch sich selbst einer Tat bezichtigt, die er nicht begangen hat. Mit diesem Beschwerdevorbringen werden keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen aufgezeigt, sondern es wird in Wahrheit lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings insofern zu, als sie Bedenken an der Richtigkeit der Einbruchsqualifikation des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahls behauptet.

Das Schöffengericht hat auch diese Feststellung auf die ihm glaubwürdig erscheinende Aussage des Mitangeklagten Alois M***** gegründet, der sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls des "Einbruchsdiebstahls" schuldig bekannte.

Das Erstgericht hat in dem Zusammenhang festgestellt, daß beide Angeklagten in der Nacht zum 11.Juli 1991 ein schlecht verriegeltes Tor der Landmaschinenwerkstätte des Alois S***** unter Verwendung eines nicht näher bekannten Werkzeugs, vermutlich eines Schraubenziehers, aufbrachen und so in das Innere des Gebäudes gelangten, wo sie die im Spruch näher angeführten Sachen stahlen (US 6, 9). Diese Feststellung gründete das Erstgericht ersichtlich auf die Schilderung des Alois M***** (US 7).

Mit Recht zeigt der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme der Einbruchsqualifikation auf, wobei hier der Vollständigkeit halber anzumerken ist, daß sich Erwiderungen über das von der Beschwerde erwähnte allfällige Einsteigen oder Einbrechen durch ein Fenster erübrigen, weil dem Beschwerdeführer Aufbrechen eines Tores und nicht Einsteigen oder Einbrechen durch ein Fenster angelastet wird.

Alois M***** gab bei seiner Einvernahme bei der Gendarmerie am 18. Jänner 1994 an, durch eine unversperrte Tür die Werkstätte betreten zu haben (S 55). Vor dem Untersuchungsrichter brachte der Genannte am 28.Februar 1994 vor, daß das Tor unverschlossen war; er und H***** hätten es nicht aufgerissen (S 134). In der Hauptverhandlung am 17.Mai 1994 bekannte sich der Angeklagte M***** zwar schuldig, "am 11.Juli 1991 zusammen mit Ulrich H***** einen Einbruchsdiebstahl begangen" zu haben, erhob aber seine bisherige Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter als richtig zu seiner Verantwortung (S 176).

Der Zeuge Adolf S***** hinwieder vermutete, daß die Täter am 11.Juli 1991 durch ein Fenster in die Werkstätte eingestiegen seien (S 179); über einen Einbruch durch eine Tür machte er keine Angaben.

In der vorerst gegen unbekannte Täter erstatteten Anzeige wird die Verriegelung des Tores als "nicht einwandfrei" funktionierend beschrieben (S 148).

Sonach ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für, vielmehr erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der (entscheidenden) Urteilsfeststellung, daß beide Angeklagten am 11.Juli 1991 den Diebstahl zum Nachteil des Adolf S***** durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen eines Tores mit einem Werkzeug, begangen haben.

Da sich das Ersturteil insoweit als mangelhaft erweist und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der zum Vorteil des Angeklagten H***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung teilweise sofort Folge zu geben (§ 285 e StPO). Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet erwies, war sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung - zurückzuweisen.

Die - angemeldete, aber nicht ausgeführte - Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile eines Schöffengerichtes in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Der aufgezeigte Urteilsmangel kommt auch dem Angeklagten Alois M*****, der eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zugute, sodaß gemäß § 290 Abs 1 StPO auch bezüglich seiner Person das Urteil im Ausspruch, er habe im bezeichneten Faktum auch Einbruchsdiebstahl zu verantworten, aufzuheben war.

Die teilweise Kassierung des Urteils führt zwangsläufig auch zur Aufhebung der beiden Strafaussprüche, worauf der Angeklagte H***** mit seiner Berufung zu verweisen war.

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