OGH 3Ob33/94

OGH3Ob33/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** Sparkasse*****, vertreten durch Dr.Kurt Schlosser und Dr.Wolfgang Raming, Rechtsanwälte in Waidhofen an der Thaya, wider die verpflichtete Partei Amalia G*****, ********** wegen S 265.910 sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 15.Februar 1994, GZ 1 R 12/94-57, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Zwettl vom 7.November 1993, GZ E 8052/92-42, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

I. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der bezüglich des Ausspruchs über die Zuweisung des Meistbots für die Liegenschaft EZ 1 der KG ***** mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im übrigen, also bezüglich der Liegenschaft EZ 370 der KG ***** dahin abgeändert, daß er in diesem Punkt zu lauten hat:

"Das Meistbot für die am 21.6.1993 um S 85.000 zugeschlagene Liegenschaft EZ 370 der KG ***** wird wie folgt verteilt:

Die Verteilungsmasse beträgt

1. das Meistbot von S 85.000,--

2. die von den Erstehern

bezahlten Meistbotszinsen von S 665,11

3. die Zinsen der fruchtbringenden

Anlegung der von den Erstehern

erlegte Beträge in derzeit

nicht bekannter Höhe.

Die gesamte Verteilungsmasse wird der betreibenden Partei ***** Sparkasse***** auf Grund des für sie auf der angeführten Liegenschaft in CLNR 1 bis zum Höchstbetrag von S 130.000 eingetragenen Pfandrechts zugewiesen, wobei der zugewiesene Betrag jedoch zinstragend angelegt zu verbleiben hat."

II. Die Änderung der Auszahlungsanordnung wird dem Erstgericht vorbehalten.

III. Die betreibende Partei und die Rekurswerberin ***** haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei wurde auf Grund eines Versäumungsurteils zur Hereinbringung der Forderung von S 265.910 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 1 und EZ 370 jeweils verschiedener Katastralgemeinden bewilligt. Die EZ 1 wurde um das Meistbot von S 1,198.000, die EZ 370 um das Meistbot von S 85.000 zugeschlagen.

Auf der EZ 1 sind zu Gunsten der betreibenden Partei im ersten Rang

das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 780.000, im zweiten Rang

das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 130.000 und sodann weitere Höchstbetragspfandrechte eingetragen. Das im zweiten Rang für einen Höchstbetrag von S 130.000 eingetragene Pfandrecht haftet simultan auch auf der EZ 370, dort im ersten Rang, und auf einer weiteren, anscheinend noch nicht versteigerten Liegenschaft. In der EZ 370 ist im Rang nach dem angeführten Simultanpfandrecht der betreibenden Partei zu Gunsten eines Kreditinstitutes (im folgenden als Pfandgläubigerin bezeichnet) ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 600.000 eingetragen, das simultan auch auf der EZ 1, dort im Rang nach allen Pfandrechten der betreibenden Partei, eingetragen ist.

Nach Zustellung der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung meldete die betreibende Partei eine Forderung von insgesamt S 1,630.136,20 an und beantragte Barzahlung. Sie wies auf die für sie auf den versteigerten Liegenschaften eingetragenen Pfandrechte hin und legte unbeglaubigte Ablichtungen mehrerer Pfandbestellungsurkunden vor. Ferner meldete die Pfandgläubigerin unter Hinweis auf ihr Simultanhöchstbetragspfandrecht eine Forderung von S 887.889,33 an und legte ihrerseits unbeglaubigte Ablichtungen der Pfandbestellungsurkunde, zweier Konto-Finto-Abschlußrechnungen und mehrerer ihr Pfandrecht betreffender Grundbuchsbeschlüsse vor.

Zur Meistbotsverteilungstagsatzung erschien nur der Vertreter der betreibenden Partei, der deren Forderungsanmeldung vortrug und "die Zuweisung des gesamten Meistbots in Anbetracht der vorrangigen Pfandrechte" beantragte.

Das Erstgericht wies beide Meistbote samt Meistbots- und Fruktifikatszinsen der betreibenden Partei "zur teilweisen Barzahlungsberichtigung ihrer Forderung laut Forderungsanmeldung" zu.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Pfandgläubigerin den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß, den es bezüglich der Zuweisung des Meistbots für die EZ 1 und der darauf entfallenden Meistbots- und Fruktifikatszinsen als unangefochten unberührt ansah, bezüglich der Zuweisung des Meistbots für die EZ 370 zuzüglich der hierauf entfallenden Meistbots- und Fruktifikatszinsen auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der "ordentliche Revisionsrekurs" (gemeint: der Rekurs, vgl § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO) zulässig sei. Der Meistbotsbetrag, der auf das Simultanpfandrecht für den Höchstbetrag von S 130.000 entfalle, sei nach § 222 Abs 4 EO zu verteilen. Zu diesem Zweck müßten zunächst die Einheitswerte sämtlicher ungeteilt haftenden Liegenschaften erhoben werden.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist berechtigt.

Das Rekursgericht hat verkannt, daß § 224 Abs 4 EO nur für den Anspruch des nachstehenden Pfandgläubigers auf Eintragung einer Ersatzhypothek maßgebend ist. Hierüber ist jedoch nicht zu entscheiden, weil kein Antrag auf Eintragung einer solchen Hypothek vorliegt (RPflE 1985/93; RPflE 1985/26 ua).

Die Pfandgläubigerin hat sich in ihrem Rekurs im übrigen auch nicht auf einen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO berufen, sondern sie hat geltend gemacht, daß der betreibenden Partei nur jener Betrag zugewiesen werden hätte dürfen, der dem im § 222 Abs 2 EO festgelegten Verhältnis entspricht. Dem Simultanpfandgläubiger steht es jedoch frei, die Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung in einem anderen Verhältnis zu verlangen (§ 15 Abs 2 GBG; vgl auch § 222 Abs 3 EO). Geschieht dies, so ist dem Pfandgläubiger der gesamte angesprochene Betrag zuzuweisen, soweit er auf Grund des Pfandranges im Meistbot Deckung findet, und die dadurch benachteiligten nachfolgenden Pfandgläubiger haben nach Maßgabe des § 222 Abs 3 und 4 EO Ersatzansprüche. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, daß sich der vorrangige Simultanpfandgläubiger mit einer dem Verhältnis des § 222 Abs 2 EO entsprechenden Zuweisung begnügt (Heller-Berger-Stix II 1515 f; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 232).

Hier hat die betreibende Partei einen nicht dem Verhältnis des § 222 Abs 2 EO entsprechende und somit eine unverhältnismäßige Befriedigung dadurch begehrt, daß sie in der Meistbotsverteilungstagsatzung die Zuweisung des "gesamten" Meistbots beantragt hat (EvBl 1989/76 = RZ 1990/10; 3 Ob 40/84). Sie hat somit auch Anspruch auf Zuweisung des gesamten Meistbots, zur Berichtigung ihrer pfandrechtlich sichergestellten Forderung durch Barzahlung, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß sie diese Forderung ordnungsgemäß angemeldet und nachgewiesen hat und daß sie noch nicht durch andere Zuweisungen getilgt ist. Gemäß § 210 EO kann aber der Nachweis der Forderung nur durch die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift von Urkunden erbracht werden; eine unbeglaubigte Ablichtung reicht nicht aus (JBl 1978, 316; EvBl 1976/82). Diesem Erfordernis hat die betreibende Partei aber nicht entsprochen, weshalb nicht entschieden werden muß, inwieweit die vorgelegten Urkunden an sich zum Nachweis der von ihr angemeldeten Forderung geeignet waren.

Wird eine durch ein Höchstbetragspfandrecht gesicherte Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet und nachgewiesen, so führt dies aber nicht dazu, daß die nachstehend Berechtigten zum Zug kommen. Der Höchstbetrag ist vielmehr zuzuweisen und zinstragend anzulegen (JBl 1986, 588; JBl 1985, 418; SZ 52/141 ua). In diesem Sinn war der angefochtene Beschluß daher abzuändern.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den Grundsätzen des Judikates 201 (vgl auch SZ 52/141; SZ 44/4 ua).

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