Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 9.Oktober 1993 in St.P***** nacheinander drei Personen mit einer über einen Meter langen, doppelseitig mit einem zwölf Zentimeter und sechzehn Zentimeter breiten Hauen- und Hackenteil versehene sogenannten Kulturhaue und damit mit einem solchen Mittel und auf eine solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, am Körper zu verletzen suchte und somit Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB zuzurechnen gewesen wären und er nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er die Tat unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) begangen hat.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe sei vorausgeschickt, daß das Nichtigkeitsverfahren auch im Fall des nach § 430 Abs 2 StPO ergangenen Erkenntnisses lediglich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Urteiles und des vorangegangenen Verfahrens dient, soweit in den Nichtigkeitsgründen taxativ aufgezählte Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel können vom Obersten Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 E 15 a bis 16 a uva). Damit erübrigt sich aber auch ein weiteres Eingehen auf das in der Beschwerde (insgesamt) enthaltene neue Tatsachen- und Beweisvorbringen.
Das Schöffengericht hat auch den Beschwerdeausführungen zuwider in der Hauptverhandlung keine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Z 3). Denn gemäß § 271 Abs 3 StPO geschieht im Protokoll über die Hauptverhandlung (unter anderem) den Aussagen der Zeugen nur dann eine Erwähnung, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten oder wenn die Zeugen in der öffentlichen Sitzung das erste Mal vernommen werden. Dieser Verpflichtung - die übrigens selbst nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (s Mayerhofer-Rieder StPO3 § 271 E 22 f) - ist das Erstgericht mit dem Hinweis bei den bereits vor dem Untersuchungsrichter vernommenen Zeugen auf die Aussagen vor diesem nachgekommen, wobei aus den dazu in dem über die Hauptverhandlung aufgenommenen (vollen Beweis machenden) Protokoll enthaltenen Ergänzungen in eindeutiger Weise hervorgeht, daß die verfahrensrelevanten Aussagen des Vorverfahrens in der Hauptverhandlung jedenfalls erörtert worden sind und vor allem der Verteidiger unbeschränkten Gebrauch von dem ihm zustehenden Fragerecht machen konnte (S 217 ff). Damit sind diese Aussagen aber als in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) zu Recht als Urteilsgrundlage herangezogen worden.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich zunächst gegen die Urteilsfeststellung, der Betroffene habe das Grundstück eines seiner Opfer betreten und mit der Kulturhaue eine Fensterscheibe eingeschlagen. Damit releviert er jedoch keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der Unterbringung weder als Anlaß- noch als Prognosetat eine Sachbeschädigung zugrunde liegt.
Mit den übrigen Ausführungen der Mängelrüge, die sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Erstgerichtes zur Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen richten, werden formale Begründungsmängel nicht dargetan. Denn das Schöffengericht hat sich dazu auf den Inhalt des vorgetragenen Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen gestützt und diesen aktengetreu verwertet, wobei im Verfahrensverlauf dagegen Einwände im Sinne der §§ 125 und 126 StPO nicht erhoben wurden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensrüge (Z 4) ermangelt es der monierten Unterlassung weiterer Beweiserhebungen (Einholung der gesamten Krankengeschichte, Vernehmung von behandelnden Ärzten als Zeugen, Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens) bereits an den formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung der dadurch behaupteten Nichtigkeit, weil diesbezügliche Anträge vor Urteilsfällung nicht gestellt worden sind (Mayerhofer-Rieder, aaO, § 281 Z 4 E 1).
Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang mit der Behauptung, das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verletzt, auch Aspekte einer Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Spiel. Aber auch in diese Richtung ergaben sich vor allem unter Berücksichtigung des Inhaltes der Urteilsgrundlage bildenden weiteren Akten des Landesgerichtes und des Bezirksgerichtes Leoben (siehe S 233) eindeutige Beweisergebnisse, nämlich vor allem eine Reihe von Sachverständigengutachten seit dem Jahr 1988 die (unter anderem auch) von dem im vorliegenden Verfahren zugezogenen psychiatrischen Sachverständigen stammen. Bedenken gegen die zum Geisteszustand des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen können damit nicht geweckt werden, weil sich die von der Beschwerde behauptete Zustandsverbesserung aus der gesamten Aktenlage nicht ableiten läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war damit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die sogleich erhobene Berufung folgt (§ 285 i StPO).
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