OGH 3Ob1101/94

OGH3Ob1101/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, wider die verpflichtete Partei Helmut R*****, vertreten durch Dr.Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000 s.A., infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1994, GZ 2 R 456/94-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat dem Verpflichteten den Antrag auf "Beigebung der Verfahrenshilfe" zur Verbesserung zurückgestellt. Dies entsprach dem § 78 EO iVm § 85 Abs 1 ZPO. Da der Verpflichtete den Antrag nicht wieder vorgelegt hat, lag dem Erstgericht kein Antrag vor, über den entschieden werden hätte können und müssen. Die Regelung des § 85 Abs 2 letzter Satz ZPO, wonach die Verbesserungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Beigebung eines Rechtsanwalts versagenden Beschlusses zu laufen beginnt, kam daher nicht zum Tragen. Es war vielmehr so vorzugehen, wie wenn der Verpflichtete die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht beantragt hat. Dann war aber die Frist, die ihm zur Verbesserung des von ihm selbst unterschriebenen "Rekures"gesetzt wurde, zur Zeit der Einbringung des vom Rechtsanwalt unterschriebenen Rekurses bereits abgelaufen und dieser ist daher nicht gemäß § 78 EO iVm § 85 Abs 2 erster Satz ZPO als am Tage des ersten, vom Verpflichteten selbst unterschriebenen "Rekurses" überreicht anzusehen. Da der vom Rechtsanwalt unterschriebene Rekurs erst nach Ablauf der dem Verpflichteten offenstehenden Rekursfrist zur Post gegeben wurde, hat ihn das Rekursgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen. All dies ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist (RZ 1994/45 ua).

Stichworte