Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, konform mit der mündlichen Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 13.Juni 1994 (S 13/II) ergangenen Urteil wurde Wolfram L***** (zu I) des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und (zu II) - ersichtlich wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 250 FinStrG - des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, erster Fall, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
I in der Zeit von 1988 bis 1991 in Nußdorf-Debant ua Orten vorsätzlich unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem er im Rahmen seines Handelns mit gebrauchten Kraftfahrzeugen zu niedrige Rechnungen ausgestellt und dadurch die Berechnung für Umsatz-, Einkommens- und Erwerbssteuer zu niedrig ermittelt wurde, wobei der Verkürzungsbetrag 2,125.156 S betrug;
II am 16.Juni 1992 in Linz diverse deutsche Verkäufer von Gebrauchtwagen (Bernhard M*****, Dieter S*****, Herbert H***** und weiterer Personen) dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, indem er gegenüber Beamten des Hauptzollamtes Linz behauptete, sie hätten zu der ihn mit Anklageschrift vom 1.Juni 1993 vorgeworfenen Hinterziehung von Eingangsabgaben dadurch beigetragen, daß sie in den Verkaufsunterlagen zu niedrige Preise festgehalten hätten, sie sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des (gerichtlich zu verfolgenden) Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs 2 FinStrG in Form der Beteiligung nach § 12 dritte Alternative StGB, falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß die Verdächtigungen falsch sind.
Dagegen richtet sich eine auf die Z 5 und 7 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, die jedoch unbegründet ist.
Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Amtsinspektor P***** ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie der gegenüber dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung des Angeklagten, er habe seinerzeit ein falsches Geständnis im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG abgelegt und dadurch auch die deutschen Autoverkäufer verleumdet, weil er die Folgen seines ursprünglichen - falschen - Geständnisses als für ihn günstiger einschätzte, gefolgt sind. Auf Grund welcher Äußerung des Zeugen Amtsinspektor P***** sich der Angeklagte zu seiner seinerzeitigen, nunmehr als unrichtig festgestellten Verantwortung veranlaßt sah, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge über das Verhalten der deutschen Verkäufer stellen sich als im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar und bringen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund auf solche Weise nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Zuzugestehen ist der Beschwerde, daß das Erstgericht über den Vorwurf der schriftlichen Anklage ON 3, Wolfram L***** habe in der Zeit von Jänner 1988 bis Feber 1990 in Kufstein/Kiefersfelden sowie Lienz, ohne den Tatbestand des Abs 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung der in den §§ 12 ZollG und 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der auf die Einfuhr von insgesamt 38 PKWs entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 823.256 S bewirkt, indem er in dem von ihm erwirkten, bei den Zollämtern Kiefersfelden und Lienz zur Verzollung eingereichten Anmeldungen zu niedrige Kaufpreise erklärte habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (und er habe hiedurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG iVm § 38 Abs 1 lit a FinStrG begangen), formell im Urteilsspruch nicht erkannt hat.
Damit wird aber im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit nach Z 7 des § 281 Abs 1 StPO nicht begründet, weil den Gründen des Urteils (US 10 f) unmißverständlich zu entnehmen ist, daß, und aus welchen Gründen der Angeklagte in diesem Punkte nicht schuldig erkannt wurde (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 8 und 9 zu § 281 Abs 1 Z 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in der nichtöffentlichen Beratung - in Übereinstimmung mit der nicht weiter ausgeführten Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 228 FinStrG zu entfallen.
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