Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.März 1985, 5 Ob 305/85 zitiert, welche dahin zusammengefaßt werden kann, daß der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners, der noch nicht durch Zahlung in die Rechte des Hauptgläubigers eingetreten ist, zwar seinen Rückgriffsanspruch bedingt, nämlich für den Fall der Zurücknahme der Anmeldung der Forderung des Hauptgläubigers, anmelden kann, ihm jedoch bei Bestreitung dieses Teilnahmeanspruches im Prüfungsprozeß vorläufig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (in diesem Sinne auch Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 121). Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 309/87 ausdrücklich aufrecht erhalten (gerade dieser Teil der Entscheidung ist allerdings in RdW 1987, 292, wo zudem das Vorjudikat unrichtig als 5 Ob 302/85 zitiert wird, nicht veröffentlicht). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Die Rechtsausführungen der Revision müssen schon deshalb ins Leere gehen, weil im Verfahren ein konkretes - bloße Hypothesen reichen nicht aus - Feststellungsinteresse nicht behauptet wurde.
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