OGH 8Ob1013/94

OGH8Ob1013/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud P*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Franz Bixner jun., Rechtsanwalt, 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 1 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P*****, wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 1,209.933,57 infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Februar 1994, GZ 3 R 201/93-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.März 1985, 5 Ob 305/85 zitiert, welche dahin zusammengefaßt werden kann, daß der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners, der noch nicht durch Zahlung in die Rechte des Hauptgläubigers eingetreten ist, zwar seinen Rückgriffsanspruch bedingt, nämlich für den Fall der Zurücknahme der Anmeldung der Forderung des Hauptgläubigers, anmelden kann, ihm jedoch bei Bestreitung dieses Teilnahmeanspruches im Prüfungsprozeß vorläufig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (in diesem Sinne auch Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 121). Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 309/87 ausdrücklich aufrecht erhalten (gerade dieser Teil der Entscheidung ist allerdings in RdW 1987, 292, wo zudem das Vorjudikat unrichtig als 5 Ob 302/85 zitiert wird, nicht veröffentlicht). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Die Rechtsausführungen der Revision müssen schon deshalb ins Leere gehen, weil im Verfahren ein konkretes - bloße Hypothesen reichen nicht aus - Feststellungsinteresse nicht behauptet wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte