OGH 8ObA235/94

OGH8ObA235/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann und Alfred Klair in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Heinz K***** AG, ***** vertreten durch Dr.Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen sfr 59.669,30 sA (Revisionsstreitwert sfr 11.223,- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Dezember 1993, GZ 34 Ra 94/93-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Oktober 1992, GZ 15 Cga 1150/90-32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,- (einschließlich S 849,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die in einer Aktenwidrigkeit bezüglich der Urlaubs- und Krankenstandstage bestehen soll, liegt nicht vor; in Wahrheit versucht der Kläger hiemit unzulässigerweise, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zu den Revisionsausführungen ist zu bemerken:

Es trifft zwar zu, daß eine Konkurrenzklausel durch eine ungerechtfertigte Entlassung ihre Wirkung verliert (Umkehrschluß aus § 37 Abs 2 AngG; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7 717 mwN ua). Im vorliegenden Fall stützt sich die beklagte Partei aber nicht auf die im Dienstvertrag vom 25.1.1973, der durch ungerechtfertigte Entlassung endete, sondern auf die im anschließenden befristeten Dienstvertrag vom 5.9.1988 vereinbarte Konkurrenzklausel; dieses Dienstverhältnis ist nicht aus einem der im § 37 AngG genannten Gründe, nach denen der Dienstgeber sich auf eine Konkurrenzklausel nicht berufen und daher auch eine vereinbarte Konventionalstrafe nicht geltend machen kann, sondern durch Zeitablauf beendet worden. Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses allein steht der Wirksamkeit der Konkurrenzklausel grundsätzlich nicht entgegen; allerdings ist seine Wirksamkeit iSd § 36 Abs 2 Z 2 AngG besonders streng zu prüfen (Martinek-Schwarz-Schwarz aaO 720; sowie hiezu ausführlich OGH WBl 1993, 122). Zwar war vorerst hier wie dort in Aussicht genommen, daß der Kläger nach dem etwa halbjährigen befristeten Arbeitsvertrag in einem der beklagten Partei nahestehenden Unternehmen (dort Tochtergesellschaft, hier Generalvertreter) tätig werden könnte. Anders als in dem der E WBl 1993, 122 zugrunde liegenden Fall hatte hier der Kläger - hauptsächlich wegen des inzwischen an ihn herangetragenen Anbots eines Konkurrenzunternehmens, das er in der Folge auch annahm - das Interesse an einer Tätigkeit beim neuen Generalvertreter der beklagten Partei verloren. Unter diesen Umständen ist die im befristeten Dienstvertrag, auf den vereinbarungsgemäß Schweizer Recht Anwendung finden sollte, vereinbarte Konkurrenzklausel im Rahmen des nach österreichischen Recht (vgl § 44 Abs 3 IPRG) zulässigen Höchstmaßes von einem Jahr (§ 36 Abs 2 Z 1 AngG) als wirksam zu beurteilen; eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ist zumal deshalb zu verneinen, weil eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Klägers iSd § 36 Abs 2 Z 2 AngG nicht vorliegt:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte es für den Kläger eine größere Anzahl von potentiellen Arbeitgebern gegeben, die zur beklagten Partei in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen und bei denen er sein technisches Grundwissen als Installateur hätte verwerten können und nur in eine andere Sparte hätte "umsteigen" müssen. Liegen solche konkrete Möglichkeiten eines "Umsteigens" in eine andere Sparte des schon bisher ausgeübten Berufes vor und hat er sie schon bisher unter Beweis gestellt - der Kläger war trotz seiner Spezialisierung auf Bohrbearbeitungswerkzeuge in der Lage, nebenbei auch Schmieranlagen zu verkaufen, die ebenfalls ein technisches Spezialwissen erfordern - schließt dies eine unbillige Erschwerung im Sinn des § 36 Abs 2 Z 2 AngG aus (vgl ZAS 1978, 100 m Anm H.Böhm betreffend einen Feinmechaniker mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des Reproprogrammes mit Möglichkeit einer Stelle als Büro- und Nähmaschinenmechaniker).

Die von den Vorinstanzen auferlegte Konventionalstrafe in der gemäßigten Höhe von etwa einem Monatsgehalt samt Zulagen ist auch angemessen, sodaß eine weitere Reduzierung nicht in Betracht kommt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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