OGH 13Os140/94(13Os143/94)

OGH13Os140/94(13Os143/94)31.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 17 Vr 19/94 anhängigen Strafsache gegen Oliver K***** ua wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Manfred M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.Juli 1994, AZ 7 Bs 253,276/94 (ON 74) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Manfred M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Manfred M***** wurde am 22.Juni 1994 vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels die Voruntersuchung wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB eingeleitet (ON 33) und über ihn mit Beschluß vom selben Datum aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO) die Untersuchungshaft verhängt (ON 34). Die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus diesen Haftgründen erfolgte mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.Juli 1994 (ON 50). Das gegen beide Beschlüsse des Untersuchungsrichters angerufene Oberlandesgericht hat mit dem nunmehr mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß vom 21. Juli 1994 (ON 74) den Beschwerden nicht Folge gegeben und festgestellt, daß die Untersuchungshaft, soweit sie sich auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stützt, gesetzmäßig ist.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Verteidigers, die vorerst am 27.Juli 1994 - (ON 70) ersichtlich zufolge (überflüssiger) Übermittlung (durch Telekopierer) der, lediglich Kopf und Spruch des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz enthaltenden, an sich behördeninternen vorläufigen Verständigung auch an den Verteidiger (siehe Beilage der Beschwerde ON 70 sowie ON 66) - in weiterer Folge jedoch nach ordnungsgemäßer Zustellung der mit Gründen versehenen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung (ON 74) am 12. August 1994 (ON 77) (nochmals) erhoben wurde.

Die (neben konkreten Ausführungen zur Grundrechtsverletzung aufgestellte) Behauptung, das Oberlandesgericht habe zwei getrennte Beschlüsse gefaßt, deren erster mangels einer Begründung, der zweite hingegen wegen "res iudicata" zu beheben wäre, leitet sich aus der irrigen Annahme ab, die mittels Telefax durch das Oberlandesgericht erfolgte bloß der Information dienende vorläufige Verständigung sei bereits die anzufechtende Beschlußausfertigung.

Soweit sich die Beschwerde weiters gegen die eingangs genannten Beschlüsse des Untersuchungsrichters und auch gegen dessen sonstiges Vorgehen wendet, ist auf § 1 Abs 1 GRBG und das dort genannte zwingende Erfordernis einer Grundrechtsbeschwerde, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges zu verweisen. Im übrigen hat diesbezüglich das Oberlandesgericht in einer späteren, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht relevanten Entscheidung, keinen Anlaß für eine Maßnahme nach § 15 StPO gefunden (ON 73).

Inwieweit sich die Beschwerde aber gegen den allein noch vom Oberlandesgericht angenommenen, durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wendet (§ 3 Abs 1 GRBG), auf die bisher "vollkommene" Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verweist und sein über ein Monat dauerndes "Hafterlebnis" als ausreichend ansieht, um ihn vor Rückfall zu bewahren, ist ihm die durchaus zutreffende und umfassende Begründung des Oberlandesgerichtes zu diesem Haftgrund (S 5 des Beschlusses) entgegenzuhalten, insbesondere daß dem Beschwerdeführer eine Vielzahl geradezu professionell begangener Einbruchsdiebstähle angelastet werden, und daß das vom Beschwerdeführer behauptete legale Einkommen nicht verifiziert werden konnte. Dagegen kann selbst die Beschwerde konkret und substantiell nichts Gegenteiliges ins Treffen führen.

Sohin wurde Manfred M***** durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde in Übereinstimmung mit dem nicht weiter ausgeführten Antrag der Generalprokuratur als unbegründet abzuweisen war.

Demzufolge hatte ein Ausspruch über die Beschwerdekosten zu entfallen (§ 8 GRBG).

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